155
Tritt einer der hiernach unzulässigen Besitzfälle ein, so muß derselbe, bei
Vermeidung unfreiwilliger Subhastation, binnen längstens zwei Jahren besei-
tigt werden.
Zweiter Abschnitt.
Von den Apothekern.
—
Der Apetheker kann eine Apotheke entweder für eigene Rechnung (als
Eigenthümer, Nutznießer oder Pachter) oder für Rechnung eines Anderen (als
Administrator oder Provisor) verwalten. Er zunächst ist für die vorschrifts-
mäßige Einrichtung und Verwaltung der Apotheke disziplinarisch verantwort-
lich und darf sein Geschäft eigenmächtig nicht, auch nur zeitweise, völlig
schließen.
8. 110.
Es ist seine Hauptpflicht, die ihm durch das Staats-Ministerium vorge-
schriebenen Arzeneimittel, so wie diejenigen, welche ein Arzt außerdem verlangt,
stets in gehöriger Güte und Menge vorräthig zu halten und dieselben, auf
Ersuchen, mit möglichster Beschleunigung auch zur Nachtzeit zu verabreichen.
Arzeneien von schlechter Beschaffenheit dürfen in einer Apotheke nicht geduldet
werden.
Die Verabreichung von Arzeneien darf in Fällen, welche ein zur Aus-
übung der Heilkunst oder auch nur eines Theiles derselben berechtigter Arzt
oder Wundarzt, Geburtshelfer u. s. w. schriftlich als dringend bezeichnet hat,
von sofortiger Zahlungsleistung nicht abhängig gemacht werden.
Das Staats-Ministerium ist berechtigt, die Herstellung der von ihm in
einer Apotheke für nothwendig erachteten Einrichtungen nach Befinden selbst
für Rechnung des Apothekeninhabers bewirken zu lassen, wenn der Letztere die
ihm zu der fraglichen Herstellung gegebene angemessene Frist trotz der Andro-
hung, daß nach deren fruchtlosem Ablaufe die Herstellung durch die Behörde
auf Kosten des Apothekeninhabers erfolgen werde, nicht eingehalten hat.
Die in einer Apotheke nothwendigen Einrichtungen wird das Staats-Mi-
nisterium in einer allgemeinen Ausführungs-Verordnung bezeichnen.
Der Rechtsweg über die Nothwendigkeit und den Umfang solcher Herstel-
lungen ist ausgeschlossen. Derselbe ist jedoch hinsichtlich der endlichen Kosten-
bestreitung zwischen den dabei in Frage kommenden Privat-Personen nach-
gelassen.
Uebrigens bewendet es bei den im §F. 51 Ziffer 4 des Gesetzes über die
Vorzugsrechte der Gläubiger vom 7. Mai 1839 hinsichtlich der taxmäßigen
31