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Desgleichen sind die Zinsen von den Kapitalien, welche die Sparkasse aus-
geliehen hat, lediglich in dem Geschäfts-Lokale der Sparkasse, jedesmal Frei-
tag Nachmittags von 1 bis 2 Uhr, zu entrichten und wird über dieselben von
dem Kassirer und von zwei Vorstandsmitgliedern gquittirt.
4) Auszug aus den am 17. April 1850 bestätigten Statuten der
Sparkasse zu Buttstaͤdt.
8.
Die Sparkasse zu Buttstädt ist eine städtische Nebenkasse, welche den be—
sonderen Zweck verfolgt, Ersparnisse, vorzüglich der unbemittelteren Personen
hier und in der Umgegend verzinslich aufzunehmen.
Die Annahme oder Zurückweisung der Aulagen bleibt dem Ermessen des
Verwaltungsausschusses lediglich anheimgestellt; Niemand hat daher ein Zwangs-
recht auf Annahme und Verzinsung seines Kapitales.
8. 2.
Der hiesige Stadtrath vertritt die Sparkasse und leistet den Einlegenden
gegenüber Garantie für etwaige Ausfälle.
8. a.
Die Sparkasse nimmt Einlagen von 5 Silbergroschen bis zu Thalersum—
men an und verzinset solche mit jährlich Drei vom Hundert; Einlagen über
15 Thaler werden in der Regel nicht angenommen.
s. 5.
Die Kasse verzinset die Einlagen, soweit sie volle Thaler erreichen, nur
für ganze Monate, d. h. alles, was im Laufe eines Monats angelegt ist, wird
nur vom ersten Tage des folgenden Monats an, und was im Laufe eines
Monats zurückgezahlt wird, nur bis zum Schlusse des vorhergehenden Monats
verzinset. Brüche unter einem halben Pfennig werden dabei nicht vergütet, da-
gegen Bruchtheile über einen halben Pfennig mit einem ganzen Pfennig ausge-
zahlt werden.
8. 8.
Die Zurückzahlung jeder 25 Thaler nicht übersteigenden Einlage oder Ab-
schlagszahlung wird von der Kasse alsbald bewirkt. Wer 25 Thaler bis 50
Thaler zurückverlangt, muß vierzehen Tage vorher, wer 50 Thaler zurückver-
langt, vier Wochen vorher kündigen. Bei größeren Summen erweitert sich für
jede 25 Thaler mehr die Kündigungsfrist um je vierzehen Tage, keinesfalls
aber über drei Monate.