Full text : Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1857. (48)

—  1009  —

Ist  die  Kuͤndigung  auf  Umtausch  erfolgt,  so  wird  der  bei  derselben  gestellten
  Berwarnung  Folge  gegeben.

F.  271.

Ist  die  Kündigung  geschehen,  um  die  Einlösung  durch  Baarzahlung  zur
Ausführung  des  die  allmälige  Tilgung  der  Pfandbriefe  bezweckenden  Operationsplanes
  zu  bewirken,  so  wird  an  Stelle  des  prakludirten  und  zu  löschenden
BMandbriefes  (ctr.  §.  270.)  ein  unter  einer  besonderen  Nummer  auf  Kosien
des  säumigen  Pfandbriefsinhabers  neu  auszufertigender  Pfandbrief  eingetragen

  und  dieser  zum  Pfandbriefs  sfonds  der  Landschaft  genommen.

S.  275.

Die  Einlösung  der  Pfandbriefe  und  Baarzahlung  der  Valuta  erfolge
nach  der  Wahl  der  Gläubiger  bei  der  Generallandschafts-Kasse  in  Stettin  oder
bei  den  betreffenden  Departementskassen.  Die  Wahl  des  Zahlungsortes  muß
aber  sechs  Wochen  vor  dem  Verfalltage  Seitens  des  Glaubigers  der  General=Direktion
  angezeigt  werden.  Erfolgt  eine  solche  Anzeige  nicht,  so  wird  angenommen,
  daß  die  Zahlung  bei  der  Generallandschafts-Kasse  gewünscht  werde.
Gegen  Empfang  der  Zahlung  muß  der  über  die  Einreichung  des  Pfandbriefes
ertheilte  Oepositalschein  retradirt  werden.

Soll  in  den  §.  205.  bezeichneten  Ausnahmefallen  die  Einlösung  der  gekündigten
  Pfandbriefe  durch  Austausch  gegen  andere  gleicher  Größe  geschehen,
so  steht  dem  Inhaber  unter  den  vorbemerkten  Maaßgaben  ebenfalls  die,  der
Generaldirektion  jedoch  auch  in  diesem  Falle  in  der  oben  bemerkten  Frist  bekannt
  zu  machende  Wahl  frei,  ob  der  Umrausch  bei  der  Generallandschafts-Kasse
  oder  bei  der  betreffenden  Departemenkskasse  erfolgen  soll.

F.  276.

Die  Extabulation  der  Pfandbriefe  erfolgt  in  gleicher  Weise,  wie  im  F.  107.
bei  der  Intabulation  derselben  vorgeschrieben.

F.  277.

Von  der  Willkur  des  Gutsbesitzers,  welcher  die  auf  seinem  Gute  haftenden
  Pfandbriefe  ganz  oder  theilweise  unmittelbar  selbst,  sei  es  durch  eine  von
der  Landschaft  in  der  vorgeschriebenen  Weise  zu  bewirkende  Kündigung  gegen
Baarzahlung  der  Valuta  oder  auf  eine  andere  rechtliche  Weise,  einlöser  und  in
seinen  Besitz  bringt,  ist  es,  soweit  nicht  die  allgemeinen  Eandesgesetze,  wie  z.  B.
bei  Ablösungen  durch  Rentenbriefe,  ein  Anderes  festsetzen,  abhängig:

a)  ob  er  die  Hypothek  unbedingt  und  gänzlich  löschen  lassen  will,  oder
b)  ob  das  Oebet  nur  als  Pfandbriefsschuld  gelöscht  worden,  und  ihm  durch

Rechtsabtretung  das  Hypothekrecht  zu  einer  anderweitigen  Benutzung

offen  erhalten  werden  soll.  Dies  darf  jedoch  nur  mit  Ausschluß  leder

Gewährleistungsverpflichtung  der  Landschaft,  bei  theilweisen  Ablösungen

nur  unter  ausdrücklichem  Vorbehalt  der  Priorität  für  die  stehen  bleibenden

  Pfandbriefe,  geschehen.
Jabrgang  1857.  (Nr.  4811.)  135  In