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IV. Se. Königliche Hoheit, der Großherzog, haben auf erstatteten Vortrag
in Höchstihrem Gesammt-Ministerium dem Maschinen-Fabrikanten Herrn Julius
de Bary in Offenbach auf diesfallsiges Nachsuchen ein Erfindungs-Patent auf
nachstehende dem unterzeichneten Staats-Ministerium durch Zeichnung und Beschrei-
bung nachgewiesene, zur Fabrikation von Cigarren bestimmte Maschinen, nämlich:
a) auf eine Cigarren-Wickel-Maschine,
b) auf eine Cigarren-Ueberspinn-Maschine,
P) auf eine Cigarren-Abschneide-Maschine
für den ganzen Umfang des Großherzogthumes auf die Dauer von fünf Jahren,
vom heutigen Tage an gerechnet, mit der Wirkung zu ertheilen gnädigst geruht,
daß ohne vorherige Zustimmung des Patent-Inhabers Niemand eine der vorstehend
genaunten Maschinen anzuwenden berechtigt ist, ohne daß jervoch Jemand in An-
wendung bereits bekannter Theile derselben beschränkt werden soll.
Uebrigens ist bei Bewilligung des Patentes, welches dann als erloschen zu be-
trachten ist, wenn die bleibende Ausführung und Anwendung der Erfindung im
Großherzogthume nicht binnen Jahresfrist dem unterzeichneten Staats-Ministerium
nachgewiesen wird, die Neuheit und Eigenthümlichkeit der Erfindung im Sinne der
laut Bekanntmachung vom 3. März 1843 — Regierungs-Blatt vom Jahre 1843,
Seite 13— 16 — in den Zollvereins-Staaten bei Erfindungs-Patenten zu be-
obachtenden Grundsätze ansdrücklich vorausgesetzt worden.
Nachdem die diesfallsige Urkunde unter dem heutigen Tage ausgefertigt wor-
den ist, wird solches andurch zur öffentlichen Kunde gebracht.
Weimar am 21. November 1860.
Großherzoglich Sächsisches Staats-Ministerium,
Departement des Junern.
Für den Departements-Chef.
J. von Helldorff.
Druck der Ho#. Buchdruckerei in Weimar.