Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1860. (44)

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Art. 1. 
Die Großherzoglich Sächsische Regierung gestattet, daß, unbeschadet ihrer 
Landeshoheit, eine oberirdische Telegraphen= Linie mit beliebiger Anzahl von Lei- 
tungsdrähten von Gera aus längs der Chaussee über Mittelpöllnitz und Neustadt 
an der Orla nach Schleiz durch das Großherzoglich Sächsische Staatsgebiet von 
der Königlich Preußischen Regierung für ihre Rechnung in Ausführung gebracht 
und zur Staats= und Privat-Korrespondenz benutzt werde. Sie sichert dem Un- 
ternehmen den in den Landesgesetzen begründeten Schutz zu. 
Art. 2. 
Insoweit bei Herstellung der Telegraphen-Linie, d. h. bei Aufstellung der 
Telegraphen-Stangen oder bei der sonstigen Befestigung der Leitungsdrähte Staats- 
straßen oder andere zur Verfügung der Staatsverwaltung stehende Grundstücke und 
Gebäude berührt werden, wird die Großherzoglich Sächsische Regierung der Königlich 
Preußischen Regierung die unentgeltliche Benutzung derselben für diesen Zweck ein- 
räumen, auch die nöthigen Anordnungen ertheilen, damit die hierzu erforderlichen 
Arbeiten unbehindert ausgeführt werden können. Werden hingegen, wie insbeson- 
dere bei der Durchführung der Telegraphen-Linie durch Ortschaften, Kommunal= 
oder Privat-Grundstücke und Gebäude berührt, so bleibt zwar die diesfallsige Ver- 
einigung mit den Betheiligten der Königlich Preußischen Telegraphen-Verwaltung 
in der Hauptsache überlassen, die Großherzogliche Regierung wird jedoch auf An- 
trag der gedachten Verwaltung ihre Vermittelung dafür eintreten lassen, daß auch 
in solchen Fällen die Herstellung der Telegraphen-Linie unbeanstandet erfolgen 
könne. 
Art. 3. 
Sollte später die Großherzoglich Sächsische Regierung Bauwerke ausführen 
oder Einrichtungen treffen, welche die Verlegung der Telegraphen-Linie stellenweise 
nöthig machen, so wird die Königlich Preußische Regierung solche auf ihre Kosten 
bewirken lassen, sobald ihr von der Großherzoglich Sächsischen Regierung ein au- 
derweitiges geeignetes Terrain überwiesen worden ist. 
Art. 4. 
Die Großherzoglich Sichsische Regierung ertheilt, gleichfalls unbeschadet ihrer 
Landeshoheit, weiter ihre Genehmigung dazu, daß die Königlich Preußische Re- 
gierung die projektirte Telegraphen-Linie von Neustadt an der Orla aus nach dem 
Kreise Ziegenrück verlängere und ferner von einem beliebigen Anschlußpunkte aus 
das Großherzoglich Sächsische Staatsgebiet noch mit einer andern oberirdischen Te- 
legraphen-Linie zu dem Zwecke der Verbindung des Kreises Schleusingen mit dem
	        
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