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Die Großherzoglich Sächsische Regierung wird diejenigen Behörden bezeichnen,
denen die freie Benutzung des Telegraphen gestattet ist.
Sollte von der Königlich Preußischen Regierung eine Telegraphen-Linie nach
dem Kreise Schleusingen in Gemäßheit des Art. 4 zur Ausführung gebracht wer-
den, so sichert dieselbe der Großherzoglich Sächsischen Regierung auf allen Statio-
nen der Linie von Weimar bis Schleusingen und umgekehrt für Hof= und Staats-
Depeschen die Freibeförderung von monatlich sechstausend telegraphischen Zeichen
nach den vorstehenden Bestimmungen ebenfalls zu.
Art. 8.
Für den Dienst der Telegraphen-Station in Neustadt an der Orla und auf
der neu anzulegenden Telegraphen-Linie kommen die Bestimmungen des deutsch-
österreichischen Telegraphen-Vereines und im Uebrigen die speziellen jeweiligen Vor-
schriften und internen Tarif-Sätze in Anwendung, welche für alle Preußische
Telegraphen-Stationen gelten, und nur hinsichtlich der Reihenfolge der Beförderung
der Staats-Depeschen stehen die Großherzoglich Sächsischen Staats-Telegramme
den Königlich Preußischen Staats-Telegrammen nach.
Anordnungen von allgemeinem Interesse, namentlich Bestimmungen über den
Tarif, werden von der Königlich Preußischen Regierung stets thunlichst bald zur
Kenntniß der Großherzoglich Sächsischen Regierung gebracht werden.
Art. 9.
Die in Neustadt an der Orla anzulegende Telegraphen-Station wird von
einem Königlich Preußischen Beamten bedient, der zur unverbrüchlichen Wahrung
des Telegraphen-Geheimnisses, insbesondere aber dahin verpflichtet werden soll,
allen zu befördernden Telegrammen der Großherzoglich Sächsischen Regierung, so-
wie deren Staatsangehörigen den größten Eifer zu widmen.
Derselbe behält ungeachtet seiner Anstellung im Großherzoglich Sächsischen
Gebiete das Preußische Unterthanenrecht und ist hinsichtlich der Disciplin des ihm
übertragenen Dienstes der Königlich Preußischen Telegraphen = Verwaltung, im
Uebrigen aber den Großherzoglich Sächsischen Behörden und Gesetzen unterworfen.
Art. 10.
Die Unterhaltung der Telegraphen-Linie geschieht durch das Personal der
Königlich Preußischen Telegraphen -Verwaltung; insoweit jedoch jene Linie längs
Staatsstraßen hinführt, wird das mit der Straßenaufsicht beauftragte Personal der
Großherzoglich Sächsischen Regierung von dieser angewiesen werden, auch für die
Ueberwachung Sorge zu tragen und eintretende Beschädigungen oder vorkommende
Unregelmäßigkeiten selbst sogleich abzustellen, beziehentlich zur Kenntniß der Station