Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1860. (44)

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folg. des Regierungs-Blattes v. J. 1855 — handelt und in denen die 
landesfürstliche Genehmigung auszuwirken ist, hat zunächst die zuständige Justiz- 
Behörde nach §.S. 1 — 3 dieser Verordnung zu verfahren, dann aber der be- 
treffende Bezirks-Direktor die unter §. 4 daselbst vorgeschriebene Prüfung und 
Erörterung vorbereitend eintreten zu lassen und erst hierauf die Akten mit gutacht- 
lichem Berichte an Großherzogliches Staats-Ministerium, Departement des Innern, 
einzusenden. 
Gleiches Verfahren ist in allen denjenigen Fällen einzuhalten, für welche nach 
den in einzelnen Landestheilen dermalen noch unverändert fortbestehenden, auf 
Gutszerschlagungen und Grundstücksabtrennungen bezüglichen besonderen Vorschriften 
der Königlich Sächsischen Gesetzgebung die Entschließung des Großherzoglichen 
Staats-Ministeriums, Departement des Innern, auszuwirken ist. 
8. 7. 
Sobald die nachgesuchte Dismembrations-Erlaubniß definitiv ertheilt oder ver- 
sagt ist, hat der Großherzogliche Bezirks-Direktor der betreffenden Gerichtsbehörde, 
bei Rückleitung der Akten derselben, hiervon Mittheilung zu machen. 
8. 8. 
Ist die landespolizeiliche Dismembrations-Erlaubniß ertheilt worden: so hat 
sodann die Gerichtsbehörde die vorschriftsmäßigen, ihrerseits weiter nöthigen 
Schritte zur Legalisirung und Beurkundung der einschlagenden Rechtsverhältnisse 
vorzunehmen. 
8. 9. 
Die Vorschrift über das Verfahren bei Güterzerschlagungen und Abtrennungen 
vom 18. Mai 1833 — Seite 432 folg. des Regierungs-Blattes v. J. 1833 
— sowie die sich darauf beziehende Bestimmung im Artikel 20 Satz 4 der Ver- 
ordnung vom 22. Mai 1850, betreffend die Ausführung des Gesetzes über die 
Neugestaltung der Staatsbehörden vom 5. März 1850 — Seite 538 des Regie- 
rungs-Blattes v. J. 1850 — werden hiermit aufgehoben und an die Stelle des 
im §. 167 der Verordnung vom 12. März 1841 über die Ausführung der Pfand- 
und Prioritäts-Gesetze vom 6. und 7. Mai 1839 citirten Regulatives vom 18. 
Mai 1833 tritt dort gegenwärtige Verordnung. 
Weimar am 14. November 1860. 
Großherzoglich Sächsisches Staats-Ministerium, 
Departement des Innern. Departement der Justiz und des Cultus. 
von Watzdorf. von Wintzingerode. 
  
Druck der Hef- Buchdruckerei in Weimar.
	        
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