18
Fünf und Neunzig Thaler
für Ein Hundert Thaler,
Sieben und Vierzig und Ein halber Thaler
für Funfzig Thaler,
Drei und Zwanzig und Dreiviertel Thaler
für Fünf und Zwanzig Thaler
gerechnet werden.
Auch können gleichfalls bis auf Weiteres Obligationen der landschaftlichen
Anleihe vom Jahre 1830 gegen Obligationen der Anleihe vom Jahre 1856 mit
einem entsprechenden Aufgelde bei den vorgenannten Kassestellen umgetauscht werden,
worüber die Großherzogliche Staatsschulben-Tilgungskasse das Nähere in den amt-
lichen Nachrichtsblättern bekannt machen wird.
Weimar am 30. Januar 1860.
Großherzoglich Sächsisches Staats-Ministerium,
Departement der Finanzen.
G. Thon.
VII. Wir bringen hierdurch zur Kenntniß der betheiligten Behörden und des
Publikums, daß von jetzt au der Großherzogliche Ministerial-Kalkulator Böttger
das Gegenbuch über bei der Großherzoglichen Staatsschulden-Tilgungskasse einge-
hende Zahlungen zu führen hat und in Behinderungsfällen durch den Großherzog=
lichen Ministerial-Revisor Pabst vertreten wird.
Dabei machen wir wiederholt darauf aufmerksam, daß jede Quittung über an
gedachte Kasse eingezahlte Gelder nur dann als gültig angesehen werden kann, wenn
sie außer der Unterschrift des Rendanten auch die des Gegenkuchführers mit An-
gabe des Blattes, auf welchem die Zahlung im Gegenkuche eingetragen ist, enthält.
Weimar am 28. Januar 1860.
Großherzoglich Sächsisches Staats-Ministerium,
Departement der Finanzen.
G. Thon.
Druck der Hof-Buchdruckerei in Wcimar.