Full text : Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1872. (49)

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Art.  54.

Wohnungen  gänzlich  unter  der  Erdoberfläche  anzulegen,  ist  verboten.  In  zum
Theil  über  der  Erde  befindlichen  Räumen  (Souterrains)  sind,  wofern  Ortsbaustatuten
dies  nicht  unbedingt  verbieten,  Wohnungen  dann  zulässig,  wenn  die  nöthigen  Einrichtungen
  zum  Schutz  der  Räume  und  Wandungen  gegen  Feuchtigkeit  getroffen  sind  und
daselbst  ausreichender  Licht=  und  Luftzutritt  stattfindet.

Art.  55.

Den  Ortsbaustatuten  bleibt  vorbehalten,  über  die  Höhe  sonstiger  Wohnräume  und

über  die  Einrichtung  von  Dachwohnungen  nähere  Vorschriften  zu  ertheilen.

Vierter  Abschnitt.
Nachbarrechtliche  Bestimmungen.

Art.  56.

Wird  ein  Gebäude  so  nahe  an  der  Grenze  des  benachbarten  Grundstücks  errichtet,
daß  die  Kante  der  Bedachung,  von  welcher  der  Regen  abfällt,  nicht  wenigstens  0,5  Meter
  von  der  Grenze  absteht,  so  hat  der  Eigenthümer  des  Gebäudes  die  Dachtraufe  in
einer  stets  in  gutem  Zustand  zu  erhaltenden  Rinne  aufzufangen  und  auf  seinem  eigenen
Grunde  so  abzuleiten,  daß  das  benachbarte  Grundstück  nicht  dadurch  belästigt  wird.

Art.  57.

Wird  eine  Dachrinne  von  zwei  Nachbarn  gemeinschaftlich  benützt,  so  haben  sie  die
Kosten  der  Unterhaltung  derselben  nach  Verhältniß  ihres  Antheils  an  der  Benützung  zu
tragen.  Ist  aber  Jemand  kraft  besonderen  Rechtstitels  verpflichtet,  das  Dachwasser  des
Nachbarn  durch  seine  eigene  Rinne  abzuführen,  so  hat  er  die  Rinne  ausschließlich
auf  seine  Kosten  zu  unterhalten.

Will  in  dem  einen  oder  anderen  dieser  Fälle  einer  der  Nachbarn  sein  Gebäude  erhöhen,
  und  ist  hiemit  das  Fortbestehen  des  bisherigen  Rechtsverhältnisses  nicht  vereinbar,
  so  darf  die  Erhöhung  jedenfalls  nur  in  der  Weise  geschehen,  daß  der  Andere  an
der  Anlegung  einer  eigenen  Dachrinne  nicht  gehindert  ist;  auch  ist  demselben  der  durch
die  Aeuderung  entstehende  Schaden  von  dem  höher  Bauenden  zu  vergüten.

Art.  58.
Dem  Eigenthümer  ist  nicht  gestattet,  Küchenwasser  oder  andere  Flüssigkeiten  aus