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Einem halben Pfennig L. W.
hiermit dergestalt ausgeschrieben, daß derselbe mit
dem 1. April d. J.
von sämmtlichen Kontribuenten erhoben und beigebracht werden soll.
Indem solches sowohl den betheiligten Gebäudebesitzern als auch den betref-
fenden Ober= und Unter-Einnahmen zur Nachricht bekannt gemacht wird, werden
nicht nur die Ersteren zugleich aufgefordert, die fraglichen Beiträge zu dem vorbe-
zeichneten Terminc pünktlich abzuführen und zu berichtigen, sondern es wird auch
sämmtlichen Orts-Steuereinnehmern aufgegeben, in Gemähheit der höchsten Ver-
ordnung vom 2. Juni 1854 über die Erbebung der direkten Steuern und Lan-
des-Branrversicherungs-Beiträge für die ungesäumte Beibringung und Einlieferung
der diesfallsiger Gelder an die ihnen vorgesetzten Einnahmestellen in den gesetzlich
annehmbaren Münzsorten, ohne erst weitere besondere Anweisung hierzu zu erwar-
ten, pflichtmäßig Sorge zu tragen.
Wegen der etwa verbleibenden Restzahlungen ist übrigens allenthalben den
Vorschriften der vorangezogenen Verordnung vom 2. Juni 1854 und des Ge-
setzes vom 11. Dezember 1850 nachzugehen.
Weimar am 3. März 1860.
Großherzoglich Sächsisches Staats-Ministerium,
Departement der Finanzen.
G. Thon.
Bekanntmachung.
In Gemäßheit hoher Ministerial-Beschlüsse werden die Worte „vom 1. April
1860 an seine Gültigkeit“ in der letzten Zeile des Artikel 1 des Vertrages über
die Gerichtsgemeinschaft zwischen dem Großherzogthume und den beiden Fürsten-
thümern Schwarzburg (Reg. Blatt vom Jahre 1860 Seite 12)
in die Worte: „vom 1. Juli 1860 an seine Giltigkeit"
und die Worte „durch das Kurfürstenthum Hessen nach Marburg“ in der Mini-
sterial-Bekanntmachung vom 20. Februar 1860 (Reg. Blatt vom Jahre 1860
Seite 20 Zeile 18)
in die Worte: „durch das Kurfürstenthum Hessen nach Warburg“
hiermit berichtiget und solches öffentlich bekannt gemacht.
Weimar am 6. März 1860.
Die Redaktion des Großberzoglichen Regierungs-Blattes.
Dr. Ernst Miller.
Druck der Hof- Buchdruckerei in Weimar.