26
Für eine Balkenwaage sind an Gewichtsstücken:
zwei Halbzentner,
vier Viertelzentner,
zwei Zehenpfunde,
zwei Fünfpfunde,
zwei Dreipfunde,
zwei Einpfunde,
zwei Halbpfunde,
zwei Viertelpfunde;
für eine Brückenwaage an Decimal-Gewichten:
zwei Fünfpfunde,
vier Zweipfunde,
zwei Einpfunde,
zwei Fünfzehenloth,
vier Dreiloth,
zwei Einloth,
zwei Fünfquent
erforderlich.
Die Polizei-Behörden sind verpflichtet, von der ordnungsmäßigen Beschaffenheit
der Waagen und Gewichte sich zu vergewissern und dürfen dieselben zum Nachwie-
gen des Mahlgutes benutzen.
8. B.
Der Mahlgast ist berechtigt, dasjenige Mehl, welches aus dem von ihm ein-
gelieferten Getreide gemahlen worden ist, auch nach den verschiedenen, von ihm
bestellten Mehlsorten gehörig algetheilt zu verlangen. Der Mller kann hierbei
für Staubmehl und Verdunstung nicht mehr als bei dem Mehlmahlen drei Procent
und bei dem Schroten Ein Procent des überlieferten Getreides oder Malzes in
Anrechnung bringen.
Dagegen steht ihm die Befugniß zu, nicht gehörig gereinigtes oder verdorbenes,
sowie feuchtes Getreide zurückzuweisen, oder im letzteren Falle mit dem Mahlgaste
wegen der abzugewährenden Quantität Mehl und Kleie sich zu vereinbaren.
III. Der §. 5 der Getreide-Mahlordnung vom 25. Juli 1857 bleibt für
den Amtsbezirk Ostheim, mit Ausnahme des Ortes Melpers, zur Zeit
noch in Kraft.