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(Regierungs-Blatt S. 170), wonach sämmtliche im Großherzogthume zugelassene
auswärtige Versicherungsanstalten und deren Agenten, unter anderen, verpflichtet sind
die Police auf einen bei ihnen erfolgenden Versicherungsantrag über im
Großherzogthume befindliche Mobilien nicht eher auszufertigen, als bis letz-
terer der zuständigen Orts-Polizeibehörde zur Einsichtnahme vorgelegt und
von dieser durch Vollziehung der, jedem Antrags-Formular am Schlusse
beizudruckenden Bemerkung: Pder Ausfertigung der Police steht in polizei-
licher Hinsicht kein Bedenken entgegen“, genehmigt worden ist, demnächst
aber jede hierauf ausgefertigte Police sowohl, als auch jede weiter ausge-
stellte Urkunde über Prolongationen bereits früher abgeschlossener Versiche-
rungsverträge vor deren Aushändigung an die Versichernden ebenfalls der
vorgedachten Orts-Polizeibehörde zur Kenntnißnahme und diesfallsigen Be-
urkundung zu überreichen;
zu genauer Nachachtung hierdurch in Erinnerung zu bringen und einzuschärfen.
Die Gemeindevorstände werden dabei zugleich angewiesen, die betreffenden
Agenten in dieser Beziehung gehörig zu überwachen und etwaige Zuwiderhandlungs-
bezüglich Unterlassungs-Fälle, nach Maßgabe der Bestimmung unter Ziffer 4 der
angezogenen Bekanntmachung, zur geeigneten Erledigung zu bringen.
Weimar am 21. März 1860.
Großherzoglich Sächsisches Staats-Ministerium,
Departement des Innern.
Für den Departements-Chef.
J. von Helldorff.
IV. Mit höchster Genehmigung Sr. Königlichen Hoheit, des Großherzogs,
wird der §. 10 der Dienstvorschrift für die Geometer des Großherzogthumes in
Bezug auf Privat-Messungen vom 2. Juni 1853 (S. 148 des Reg. Blattes)
im ersten Satze dahin erläutert:
daß die Prüfung und Feststellung von Liquidationen der Geometer in
Grundstückszusammenlegungs-Angelegenheiten durch die Großher-
zogliche General-Ablösungs-Kommission zu erfolgen hat.
Weimar am 22. März 1860.
Großherzoglich Sächsisches Staats-Ministerium,
Departement der Finanzen.
G. Thon.
Druck der Hef-Buchdruckerei in Weimar.