Volltext : Blätter für Rechtsanwendung. LIX. Band. (59)

96  Oberstrichterliche  Entscheldungen.

sich  trüge.  Vielmehr  bleibt  die  Natur  der  die  Beerbung
des  A.  betreffenden  Verabredung  als  eines  Erbvertrags
unberührt,  dessen  Gültigkeit  nach  den  über  Rechtsgeschäfte
der  ebenbezeichneten  Gattung  geltenden  Bestimmungen
bemessen  werden  muß.

Ist  nun  eine  solche  vertragsmäßige  Erbeinsetzung
wegen  Mangels  der  gesetzlichen  Voraussetzungen  hinfällig,
so  wird  dadurch  selbstverständlich  die  gesammte  Vertragsvereinbarung,
  also  auch  der  mit  der  Erbeinsetzung  im
engsten  Zusammenhang  stehende  Abnährungsvertrag  beeinflußt
  und,  wie  die  Erbeinsetzung,  ebenfalls  hinfällig.

Revisionskläger  meint  allerdings,  das  zwischen  ihm
und  A.  abgeschlossene  Rechtsgeschäft  trage  die  Natur  eines
Actes  unter  Lebenden  an  sich.  Allein,  falls  man  selbst
die  Gesammtvereinbarung,  nämlich  einerseits  die  lebenslängliche
  Abnährung  des  A.  und  andererseits  die  vertragsmäßige
  Einräumung  der  Nachfolge  in  die  Erbschaft
des  Genannten,  als  ein  Geschäft  unter  Lebenden  charakterisiren
  will,  so  sind  damit  doch  die  Consequenzen  daraus,
  daß  die  künftige  Erb=  und  Verlassenschaft  des  A.
den  Gegenstand  der  pactirten  Gegenleistung  für  die  vom
Beklagten  übernommene  Abnährung  bildete,  nicht  beseitigt,
  so  zwar,  daß,  wenn  das  Gesetz  für  eine  Erbeinsetzungsvereinbarung
  bei  Vermeidung  der  Nichtigkeit  die
Einhaltung  gewisser  Förmlichkeiten  vorschreibt,  diese  eingehalten
  sein  müssen  und  daß  außerdem,  wie  bereits  bemerkt,
  die  vertragsmäßige  Verabredung  in  ihrer  Totalität
  zusammenfällt.  (Folgen  Erörterungen  über  die
Förmlichkeiten  nach  Bayer.  LR.)  Urtheil  vom  19.  Mai
1893;  Reg.-Nr.  1  21/93.

Redakteur:  Dr.  Julius  v.  Staudinger  in  München.
Verlag:  Palm  &  Ense  (Carl  Ense)  in  Erlangen.
Druck  der  k.  b.  Hof=  u.  Univ.-Buchdruckerel  von  Fr.  Junge
(Junge  &  Sohn)  in  Erlangen.