96 Oberstrichterliche Entscheldungen.
sich trüge. Vielmehr bleibt die Natur der die Beerbung
des A. betreffenden Verabredung als eines Erbvertrags
unberührt, dessen Gültigkeit nach den über Rechtsgeschäfte
der ebenbezeichneten Gattung geltenden Bestimmungen
bemessen werden muß.
Ist nun eine solche vertragsmäßige Erbeinsetzung
wegen Mangels der gesetzlichen Voraussetzungen hinfällig,
so wird dadurch selbstverständlich die gesammte Vertragsvereinbarung,
also auch der mit der Erbeinsetzung im
engsten Zusammenhang stehende Abnährungsvertrag beeinflußt
und, wie die Erbeinsetzung, ebenfalls hinfällig.
Revisionskläger meint allerdings, das zwischen ihm
und A. abgeschlossene Rechtsgeschäft trage die Natur eines
Actes unter Lebenden an sich. Allein, falls man selbst
die Gesammtvereinbarung, nämlich einerseits die lebenslängliche
Abnährung des A. und andererseits die vertragsmäßige
Einräumung der Nachfolge in die Erbschaft
des Genannten, als ein Geschäft unter Lebenden charakterisiren
will, so sind damit doch die Consequenzen daraus,
daß die künftige Erb= und Verlassenschaft des A.
den Gegenstand der pactirten Gegenleistung für die vom
Beklagten übernommene Abnährung bildete, nicht beseitigt,
so zwar, daß, wenn das Gesetz für eine Erbeinsetzungsvereinbarung
bei Vermeidung der Nichtigkeit die
Einhaltung gewisser Förmlichkeiten vorschreibt, diese eingehalten
sein müssen und daß außerdem, wie bereits bemerkt,
die vertragsmäßige Verabredung in ihrer Totalität
zusammenfällt. (Folgen Erörterungen über die
Förmlichkeiten nach Bayer. LR.) Urtheil vom 19. Mai
1893; Reg.-Nr. 1 21/93.
Redakteur: Dr. Julius v. Staudinger in München.
Verlag: Palm & Ense (Carl Ense) in Erlangen.
Druck der k. b. Hof= u. Univ.-Buchdruckerel von Fr. Junge
(Junge & Sohn) in Erlangen.