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der Dislokation beauftragten Offiziere mit den Etapen-Behörden über einen weiter
auszudehnenden Bezirk vereinigen.
Von den Kommandos der marschirenden Truppen ist der Etapen-Behörde
bei der Anmeldung der ersteren durch die vorausgehenden Quartier-Macher (Arti-
kel II) zugleich anzuzeigen, aus welchen Nacht-Quartieren die verschiedenen Trup-
pentheile an dem Tage ihres Eintreffens im Etapen-Bezirke kommen. Die Etapen-
Behörden sind dann verpflichtet, im Einvernehmen mit den Quartier-Machern die
Auswahl der den durchmarschirenden Truppen anzuweisenden Etapen-Orte möglichst
so zu treffen, daß nicht durch nothwendige Märsche innerhalb des betreffenden Eta-
pen-Bezirkes die Länge eines Tagemarsches von vier Meilen überschritten wird.
Artikel II.
Instradirung der Truppen und Einrichtung der Marsch-Routen.
Sämmtliche durch die Königlich Preußischen und Großherzoglich Sachsen-
Weimarischen Lande marschirende Truppen müssen auf einer der genannten Militär-
Straßen mit genauer Berücksichtigung der nunmehr festgestellten Etapen-Orte in-
stradirt seyn, indem sie sonst weder auf Quartier, noch auf Verpflegung Anspruch
machen können.
Sollten etwa in der Folge hin und wieder abweichende Bestimmungen noth-
wendig werden: so kann nur in Folge einer Vereinigung beider kontrahirenden Theile
eine Aenderung darunter erfolgen.
Was die Einrichtung der Marsch-Routen betrifft, so können die Marsch-
Routen für die Königlich Preußischen Truppen, welche durch die Großherzoglich
Sachsen-Weimarischen Lande marschiren, nur von dem Königlich Preußischen Kriegs-
Ministerium und den General-Kommandos in Sachsen und am Rhein mit Giltig-
keit ausgestellt werden; dagegen können für die durch Erfurt marschirenden Groß-
herzoglich Sächsischen Truppen die Marsch-Routen nur von dem Grohherzoglich
Sächsischen Militär-Kommando in Weimar oder Eisenach mit Gültigkeit ertheilt
werden. Auf die von anderen Behörden gegebenen Marsch-Routen wird weder
Quartier noch Verpflegung verabfolgt.
In den, von den oben erwähnten Behörden auszustellenden, Marsch-Routen
ist die Zahl der Mannschaft (Offiziere, Unteroffiziere und Soldaten) und Pferde,