Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1860. (44)

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der Dislokation beauftragten Offiziere mit den Etapen-Behörden über einen weiter 
auszudehnenden Bezirk vereinigen. 
Von den Kommandos der marschirenden Truppen ist der Etapen-Behörde 
bei der Anmeldung der ersteren durch die vorausgehenden Quartier-Macher (Arti- 
kel II) zugleich anzuzeigen, aus welchen Nacht-Quartieren die verschiedenen Trup- 
pentheile an dem Tage ihres Eintreffens im Etapen-Bezirke kommen. Die Etapen- 
Behörden sind dann verpflichtet, im Einvernehmen mit den Quartier-Machern die 
Auswahl der den durchmarschirenden Truppen anzuweisenden Etapen-Orte möglichst 
so zu treffen, daß nicht durch nothwendige Märsche innerhalb des betreffenden Eta- 
pen-Bezirkes die Länge eines Tagemarsches von vier Meilen überschritten wird. 
Artikel II. 
Instradirung der Truppen und Einrichtung der Marsch-Routen. 
Sämmtliche durch die Königlich Preußischen und Großherzoglich Sachsen- 
Weimarischen Lande marschirende Truppen müssen auf einer der genannten Militär- 
Straßen mit genauer Berücksichtigung der nunmehr festgestellten Etapen-Orte in- 
stradirt seyn, indem sie sonst weder auf Quartier, noch auf Verpflegung Anspruch 
machen können. 
Sollten etwa in der Folge hin und wieder abweichende Bestimmungen noth- 
wendig werden: so kann nur in Folge einer Vereinigung beider kontrahirenden Theile 
eine Aenderung darunter erfolgen. 
Was die Einrichtung der Marsch-Routen betrifft, so können die Marsch- 
Routen für die Königlich Preußischen Truppen, welche durch die Großherzoglich 
Sachsen-Weimarischen Lande marschiren, nur von dem Königlich Preußischen Kriegs- 
Ministerium und den General-Kommandos in Sachsen und am Rhein mit Giltig- 
keit ausgestellt werden; dagegen können für die durch Erfurt marschirenden Groß- 
herzoglich Sächsischen Truppen die Marsch-Routen nur von dem Grohherzoglich 
Sächsischen Militär-Kommando in Weimar oder Eisenach mit Gültigkeit ertheilt 
werden. Auf die von anderen Behörden gegebenen Marsch-Routen wird weder 
Quartier noch Verpflegung verabfolgt. 
In den, von den oben erwähnten Behörden auszustellenden, Marsch-Routen 
ist die Zahl der Mannschaft (Offiziere, Unteroffiziere und Soldaten) und Pferde,
	        
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