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wie die ihnen zukommende Verpflegung und der Bedarf der Transport-Mittel ge-
nau zu bestimmen. Insbesondere ist darauf zu achten, daß die Behörden von den
Truppenmärschen frühzeitig genug in Kenntniß gesetzt werden, und es wird in die-
ser Hinsicht Folgendes bestimmt:
Den Detaschements bis zu funfzig Mann ist Tages zuvor ein Quartier-
Macher vorauszuschicken, um bei der Etapen-Behörde das Nöthige anzumelden.
Von der Ankunft größerer Detaschements, bis zu einem vollen Bataillon oder einer
Eskadron, müssen die Etapen-Behörden — in Weimar und Eisenach die Bezirks-
Direktoren, für die Etape Vacha der dasige Etapen-Kommissar — wenigstens drel
Tage vorher benachrichtigt werden. Gleiche Bestimmungen gelten in Gemäßheit
des Staatsvertrages vom 20. Dezember 1841, die Herstellung einer Eisenbahn
von Halle nach Kassel betreffend, Artikel 9, ingleichen nach dem hierzu vereinbar-
ten Separat-Artikel auch für den Fall, daß die Eisenbahn zur Beförderung der
Truppen benutzt und für diese Quartier bezüglich Verpflegung in Anspruch ge-
nommen wird. Bei bloßen Durchfahrten mit der Eisenbahn bedarf es für
Truppenabtheilungen unter der Stärke eines Bataillons oder einer Eskadron keiner
vorgängigen Anmeldung. Dagegen müssen in solchen Fällen Truppenabtheilungen,
welche in der Stärke eines Bataillons, einer Eskadron oder einer Batterie auf der
Eisenbahn befördert werden, einen Tag zuvor, stärkere Abtheilungen drei Tage
vorher angemeldet werden.
Wenn ganze Bataillons, Eskadrons oder mehre Truppen gleichzeitig mar-
schiren, so müssen nicht allein die Etapen-Behörden wenigstens acht Tage zuvor
benachrichtigt werden, sondern es sollen auch die gegenseitigen Landesbehörden (in
Erfurt die Regierung, in Weimar das Ministerial-Departement des Innern)
wenigstens acht Tage zuvor benachrichtigt und requirirt werden. Außerdem soll,
wenn ein Regiment oder mehre gleichzeitig durchmarschiren, dem Korps ein kom-
mandirter Offizier wenigstens drei Tage zuvor vorausgehen, um wegen der Disloka-
tion, Verpflegung der Truppen, Stellung der Transport-Mittel u. s. w., mit der
die Direktion über die betreffende Militär-Straße führenden Behörde, gemeinschaft-
lich die nöthigen Vorbereitungen auf sämmtlichen Etapen-Hauptorten für das ganze
Korps zu treffen. Dieser kommandirte Offizier muß von der Zahl und Stärke
der Regimenter, von ihrem Bedarf an Verpflegung, Transport-Mitteln, Tag der
Ankunft u. s. w. sehr genau instruirt seyn.