Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1860. (44)

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wie die ihnen zukommende Verpflegung und der Bedarf der Transport-Mittel ge- 
nau zu bestimmen. Insbesondere ist darauf zu achten, daß die Behörden von den 
Truppenmärschen frühzeitig genug in Kenntniß gesetzt werden, und es wird in die- 
ser Hinsicht Folgendes bestimmt: 
Den Detaschements bis zu funfzig Mann ist Tages zuvor ein Quartier- 
Macher vorauszuschicken, um bei der Etapen-Behörde das Nöthige anzumelden. 
Von der Ankunft größerer Detaschements, bis zu einem vollen Bataillon oder einer 
Eskadron, müssen die Etapen-Behörden — in Weimar und Eisenach die Bezirks- 
Direktoren, für die Etape Vacha der dasige Etapen-Kommissar — wenigstens drel 
Tage vorher benachrichtigt werden. Gleiche Bestimmungen gelten in Gemäßheit 
des Staatsvertrages vom 20. Dezember 1841, die Herstellung einer Eisenbahn 
von Halle nach Kassel betreffend, Artikel 9, ingleichen nach dem hierzu vereinbar- 
ten Separat-Artikel auch für den Fall, daß die Eisenbahn zur Beförderung der 
Truppen benutzt und für diese Quartier bezüglich Verpflegung in Anspruch ge- 
nommen wird. Bei bloßen Durchfahrten mit der Eisenbahn bedarf es für 
Truppenabtheilungen unter der Stärke eines Bataillons oder einer Eskadron keiner 
vorgängigen Anmeldung. Dagegen müssen in solchen Fällen Truppenabtheilungen, 
welche in der Stärke eines Bataillons, einer Eskadron oder einer Batterie auf der 
Eisenbahn befördert werden, einen Tag zuvor, stärkere Abtheilungen drei Tage 
vorher angemeldet werden. 
Wenn ganze Bataillons, Eskadrons oder mehre Truppen gleichzeitig mar- 
schiren, so müssen nicht allein die Etapen-Behörden wenigstens acht Tage zuvor 
benachrichtigt werden, sondern es sollen auch die gegenseitigen Landesbehörden (in 
Erfurt die Regierung, in Weimar das Ministerial-Departement des Innern) 
wenigstens acht Tage zuvor benachrichtigt und requirirt werden. Außerdem soll, 
wenn ein Regiment oder mehre gleichzeitig durchmarschiren, dem Korps ein kom- 
mandirter Offizier wenigstens drei Tage zuvor vorausgehen, um wegen der Disloka- 
tion, Verpflegung der Truppen, Stellung der Transport-Mittel u. s. w., mit der 
die Direktion über die betreffende Militär-Straße führenden Behörde, gemeinschaft- 
lich die nöthigen Vorbereitungen auf sämmtlichen Etapen-Hauptorten für das ganze 
Korps zu treffen. Dieser kommandirte Offizier muß von der Zahl und Stärke 
der Regimenter, von ihrem Bedarf an Verpflegung, Transport-Mitteln, Tag der 
Ankunft u. s. w. sehr genau instruirt seyn.
	        
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