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C. Berpflegung der Pferde.
Die Etapen-Behörden und Ortsobrigkeiten müssen gehörig dafür sorgen, daß
den Pferden stets möglichst gute reinliche Stallung angewiesen wird. Ist der Ein-
quartierte mit der seinen Pferden eingeräumten Stallung nicht zufrieden, so hat er
seine Beschwerde bei der Ortsobrigkeit anzubringen; dagegen ist es bei nachdrück-
licher Strafe zu untersagen, daß die Militär-Personen, welchen Rang sie auch
haben mögen, die Pferde der Quartier-Wirthe eigenmächtig aus dem Stalle jagen
und ihre Pferde hineinbringen lassen.
An Stallgeld wird Königlich Preußischer Seits derjenige Betrag gewährt,
welcher nach dem Großherzoglichen Gesetze vom 20. Dezember 1850 8. 21 und
nach den zu dessen Ausführung jezeitig bestehenden Taxen von den Quartier-Trä-
gern zu beanspruchen ist.
Den Fourage-Bedarf werden die Königlich Preußischen marschirenden Trup-
pen entweder mit sich führen, oder aus Magazinen, deren Errichtung in den Groß-
herzoglichen Haupt-Etapenorten den Königlich Preußischen Behörden für eigene
Rechnung überlassen bleibt, oder auch durch Lieferanten beschaffen.
Wenn die Zeit es nicht erlaubt, die Fourage auf solchem Wege beizuschaf-
fen, so müssen ausnahmsweise auf diesfalls von dem Militär bei der Großherzog=
lichen Etapen-Behörde zu stellenden Antrag und auf Anweisung der letzteren die
zu dem Etapen-Bezirke gehörenden bequartierten Ortschaften die Fourage selbst lie-
fern, und steht es in solchem Falle den Gemeinden frei, solche nach Weimarischem
Maß und Gewicht selbst auszugeben, und haben die Kommandirten der Detasche-
ments dieselbe von den Ortsobrigkeiten zur weiteren Distribution gegen ordnungs-
mäßige, gehörig autorisirte Quittungen in Empfang zu nehmen.
Im Falle die Quittungen überhaupt verweigert, oder vor dem Abmarsche der
Truppen den Ortsobrigkeiten gar nicht eingehändigt werden, so soll die, von der
Etapen-Behörde pflichtmäßig geschehene Attestation der, auf der Marsch-Route ge-
leisteten Lieferungen, bei der Liquidation als gültige Quittung angenommen werden.
Die Königlich Preußische Etapen-Behörde bezahlt an die Großherzoglich Sach-
sen-Weimarische Regierung zur weiteren Vertheilung an die Ortsobrigkeiten für