Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1860. (44)

Regierungs-Blatt 
Großherzogehum 
Sachsen-Weimar-Eisenoch. 
Nummer 12. Weimar. 22. Mai 1860. 
Ministerial-Verordnung 
über die Verpflegung und Einquartierung einheimischer 
und fremder Truppen, sowie über die dafür aus der Groß- 
herzoglichen Staatskasse zu leistende Vergütung. 
Zur Herstellung einer vollständigeren Uebereinstimmung der Vorschriften über 
die Verpflegung und Eingquartierung einheimischer und fremder Truppen mit den- 
jenigen Grumsätzen, welche in dieser Beziehung in der Etapen-Konvention mit 
der Krone Preußen vom 1. Februar 1860 (Seite 33 und folg. des Regierungs- 
Blattes) vereinbart worden sind, wird, nach eingeholter höchster Genehmigung Sr. 
Königlichen Hoheit, des Großherzogs, auf Grund des §. 21 des Gesetzes über die 
Vertheilung der Militär-Lasten vom 20. Dezember 1850 verordnet, wie folgt: 
8. 1. 
Die diesen Gegenstand betreffende Verordnung vom 22. Juni 1859 (Re- 
gierungs-Blatt Seite 141) ist mit dem 1. Juni 1860 aufgehoben und anstatt 
derselben treten von diesem Tage an die nachstehenden Vorschriften bis auf Weite- 
res in Kraft. 
  
  
8. 2. 
Die von dem Quartier-Wirthe zu leistende Verpflegung hat täglich zu 
bestehen: 
1) für einen General, Oberst oder Stabs-Offi zier: Morgens in Kaffee 
und Frühstück, Butterbrot nebst Beilage und Liqueur; Mittags in Suppe, 
Gemüse und Fleisch und in noch einem Gerichte nebst einer Flasche Wein 
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