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III. An der Stelle des Großherzoglich Hessischen zeitherigen Neben-Zoll-
amtes I. Klasse mit bedingtem Niederlagerechte in Worms wird daselbst vom
1. Januar k. J. an ein Haupt-Zollamt im Innern mit unbedingtem Nieder-
lagerechte in Wirksamkeit treten, was unter Bezug auf die Ministerial Bekannt-
machung vom 8. September 1854 (S. 333 des Regierungs-Blattes) hierdurch
zur öffentlichen Kenntniß gebracht wird.
Weimar am 20. Dezember 1860.
Großherzoglich Sächsisches Staats-Ministerium,
Departement der Finanzen.
. Thon.
Bekanntmachung.
Mit Rücksicht auf den jetzigen Preis des Hafers ist bei den Posthaltereien
des Großherzogthumes für das Jahr 1861 die Taxe
für ein Extrapost-Pferd auf 11 ½ Silbergroschen
und
für ein Courier= und Estaffetten -Pferr auf 16 ½ Silbergroschen
für jede Meile festgestellt worden.
Unter Bezugnahme auf §. 1 der höchsten Verordnung vom 22. Angust 1845
wird dieses hierdurch zur öffentlichen Kenntniß gebracht.
Weimar am 21. Dezember 1860.
Großherzoglich Sächsische Ober-Postinspektion.
K. Bergfeld.
Druck der Hef-Buchdruckerei in Weimar.