Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1860. (44)

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III. An der Stelle des Großherzoglich Hessischen zeitherigen Neben-Zoll- 
amtes I. Klasse mit bedingtem Niederlagerechte in Worms wird daselbst vom 
1. Januar k. J. an ein Haupt-Zollamt im Innern mit unbedingtem Nieder- 
lagerechte in Wirksamkeit treten, was unter Bezug auf die Ministerial Bekannt- 
machung vom 8. September 1854 (S. 333 des Regierungs-Blattes) hierdurch 
zur öffentlichen Kenntniß gebracht wird. 
Weimar am 20. Dezember 1860. 
Großherzoglich Sächsisches Staats-Ministerium, 
Departement der Finanzen. 
. Thon. 
Bekanntmachung. 
Mit Rücksicht auf den jetzigen Preis des Hafers ist bei den Posthaltereien 
des Großherzogthumes für das Jahr 1861 die Taxe 
für ein Extrapost-Pferd auf 11 ½ Silbergroschen 
und 
für ein Courier= und Estaffetten -Pferr auf 16 ½ Silbergroschen 
für jede Meile festgestellt worden. 
Unter Bezugnahme auf §. 1 der höchsten Verordnung vom 22. Angust 1845 
wird dieses hierdurch zur öffentlichen Kenntniß gebracht. 
Weimar am 21. Dezember 1860. 
Großherzoglich Sächsische Ober-Postinspektion. 
K. Bergfeld. 
  
  
Druck der Hef-Buchdruckerei in Weimar.