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9 für einen Unter-Offizier, einschlüssig der im §. 2 Nummer 3 ge-
nannten Chargen, überhaupt für jede zum Militär gehörige Person, die
nicht den Rang eines Offiziers hat, sowie für die Gemeinen: in einer
gegen die Witterung geschützten Lagerstätte nebst Decke, mit der Befugniß,
am Tage in der Wohnstube des Wirths oder in einem von diesem im
Winter geheizten sonstigen Lokal sich aufhalten zu dürfen.
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Regiments-Aerzte, Feldprediger und Auditeure sind gleich den Hauptleuten,
Bataillons-Aerzte und Assistenz-Aerzte gleich den Subaltern-Offizieren zu verpfle-
gen und einzuquartieren.
8. 3.
Als regelmäßige Entschädigung für Quartier und Verpflegung hat der
Quartier-Wirth täglich zu beanspruchen:
a) für einen General oder Oberst.. . 2 Thlr. 7 Sgr. 6 Pf.
b) für einen Stabs-Offizier 1 15
) für einen Hauptmann oder einen Militär-Be-
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amten gleichen Ranges . . 1 „ — „ — „
4) für einen Subaltern-Offiier oder einen Mi-
litär-Beamten gleichen Ranges — „ 22 „ 6 „
e) für einen Unter-Offizier oder Gemeinen oder
überhaupt für eine zum Militär gehörige nicht
im Offiziers-Range stehende Person.. . — „ 7 „ 6
Steigt jedoch der Preis eines Weimarschen Scheffels Roggen über 2 Thlr.
15 Sgr., so ist auf jede volle funfzehen Groschen darüber die Vergütung
für die Bequartierung und Verpflegung der unter litt, e genannten Militär-Per-
sonen um je sechs Pfennige täglich zu erhöhen. Diese Erhöhung tritt aber erst
mit dem von dem unterzeichneten Staats-Ministerium bekannt zu machenden Zeit-
punkte in Kraft und kann auch im Voraus auf die Dauer von je drei Monaten
bestimmt werden. ·
Bei Berechnung der Roggenpreise werden die monatlichen Durchschnitts-Markt-
preise in den Städten Weimar, Eisenach und Neustadt an der Orla zum Grunde
gelegt, je nachdem die Einquartierung im Weimar-Jenaschen, Eisenachschen oder Neu-
städtschen Kreise des Großherzogthumes Statt findet.