Contents : Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1876. (42)

—  76  —

Zu  ihrer  Verheirathung  bedürfen  sie  der  Genehmigung  des  Landwehr-Bezirks—
Kommandeurs.

N.  M.  G.  8  60,  4.

Die  auf  Vorstehendes  bezüglichen  Paragraphen  des  Militär-Strafgesetzbuchs
sind  den  Rekruten  nach  ihrer  Aushebung  bei  Ertheilung  der  Urlaubspässe  oder  Gestellungs-Ordres
  in  Gegenwart  des  Landwehr-Bezirks-Kommandeurs  oder  seines
Stellvertreters  vorzulesen  und  zu  erklären.

Bei  dieser  Gelegenheit  ist  den  Rekruten  auch  eine  Belehrung  über  ihre  Marsch-Verpflegungsgelder
  zu  ertheilen.

§  80.
Gestellung  der  Rekruten.

Die  Gestellung  der  Rekruten  zur  Einstellung  in  die  Truppen-(Marine-)  theile  findet
grundsätzlich  bei  demjenigen  Landwehr-Bataillon  statt,  in  dessen  Bezirk  sie  ausgehoben
  worden  sind.

Ausnahmen  dürfen  durch  den  Landwehr-Bezirks-Kommandeur  nur  dann  genehmigt
  werden,  wenn  einem  in  einen  entfernten  Bezirk  verzogenen  Rekruten
(6  79,  2)  die  Mittel  zur  rechtzeitigen  Rückkehr  thatsächlich  fehlen.

In  diesem  Falle  wird  er  dem  Landwehr-Bezirks-Kommandeur  des  neuen  Bezirks
  mittelst  Auszuges  aus  der  Vorstellungsliste  überwiesen  und  dort  unter  Anrechnung
  auf  den  Rekrutenbedarf  zur  Einstellung  gebracht.  Dem  Infanterie-Brigade-Kommandeur
  wird  hiervon  Meldung  gemacht.

Rekruten,  welche  sich  wegen  Krankheit  nicht  rechtzeitig  gestellen  können,  werden  zu
Nachersatzgestellungen  verwandt  oder  bleiben  beurlaubt  und  werden  im  nächsten  Jahre
wieder  der  Ober-Ersatz-Kommission  vorgestellt  (§  49,  6).

Bei  nur  leichten  ungefährlichen  Erkrankungen,  welche  den  Marsch  gestatten,
werden  sie  ohne  Weiteres  ihrem  Truppentheil  überwiesen,  welcher  —  wenn  erforderlich
  —  ihre  Aufnahme  in  ein  Militär-Lazareth  veranlaßt.

Rekruten,  auf  welche  nach  ihrer  Aushebung  die  Festsetzungen  des  §  28,  1  Anwendung
finden,  geben  ihre  Urlaubspässe  oder  Gestellungs-Ordres  ab  und  treten  in  die
Kategorie  der  Militärpflichtigen  zurück.

Der  Landwehr-Bezirks-Kommandeur  sorgt  für  ihre  Wiederaufnahme  in  die
Grundlisten.

Aus  nachträglichen  Reclamationsgründen  können  Rekruten,  so  lange  sie  noch  nicht
in  die  Militärverpflegung  aufgenommen  sind,  durch  die  Ober-Ersatz-Kommission,
welche  die  Aushebung  veranlaßt  hat,  zurückgestellt  werden.