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4) die Abgabe der neuen Zinsbogen zu Obligationen au porteur gegen
die abgelaufenen Zins-Talons, gleichfalls ohne lokale Beschränkung;
zugewiesen worden; und daß
III. dem zweiten Rechnungsamts-Assistenten und Forst-Rendanten die Verwal-
tung der rechnungsamtlichen Forstgelder-Einnahme verblieben ist.
Die Quittungen, welche in den unter II. b. aufgeführten Angelegenheiten
vom Rechnungsamte auszustellen sind, werden unter der Amtsbezeichnung: „die
Zahlstelle bei dem Großherzoglichen Rechnungsamte Eisenach“ von dem ersten
Assistenten, und die Quittungen über zur Forstrechnung gehörige Einnahmen werden
unter der Amtsbezeichnung: „Forstgeldereinnahme des Großherzoglichen Rechnungs-
amtes Eisenach“ von dem zweiten Assistenten unterzeichnet.
Weimar am 15. Juni 1860.
Großherzoglich Sächsisches Staats-Ministerium,
Departement der Finanzen.
G. Thon. «
III. Dem an dem Punkte, wo die Königsberg-Petersburger Eisenbahn die
Preußisch-Russische Grenze überschreiten wird, errichteten Königlich Preußischen
Nebenzollamte I. zu Eydkuhnen ist nach einer Mittheilung des Königlich Preußi-
schen Finanz-Ministeriums zu den gesetzlichen Befugnissen noch die Befugniß bei-
gelegt worden, lohgares Leder Pos. II. 21 a., Caviar Pos. II. 25 p.,
Thee Pos. II. 25 w., und Pelzwerke Pos. II. 28 des Zoll-Tarifes bis zu
Mengen, von denen der Zoll 400 Thaler beträgt, sowohl zur Verzollung, als
zur Weiterversendung auf Begleitschein II. abzufertigen, auch eingehende Waaren
auf Ansagezettel abzulassen und den Ausgang der unter Raumverschluß zur Aus-
fuhr nach Rußland anlangenden Waaren zu bescheinigen, was hiermit, unter Be-
zug auf die Ministerial-Bekanntmachung vom 8. September 1854 (Seite 333
des Regierungs-Blattes) zur öffentlichen Kenntniß gebracht wird.
Weimar am 18. Juni 1860.
Großherzoglich Sächsisches Staats-Ministerium,
Departement der Finanzen.
G. Thon.
Druck der Hof-Buchdruckerei in Weimar.