Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1860. (44)

62 
4) die Abgabe der neuen Zinsbogen zu Obligationen au porteur gegen 
die abgelaufenen Zins-Talons, gleichfalls ohne lokale Beschränkung; 
zugewiesen worden; und daß 
III. dem zweiten Rechnungsamts-Assistenten und Forst-Rendanten die Verwal- 
tung der rechnungsamtlichen Forstgelder-Einnahme verblieben ist. 
Die Quittungen, welche in den unter II. b. aufgeführten Angelegenheiten 
vom Rechnungsamte auszustellen sind, werden unter der Amtsbezeichnung: „die 
Zahlstelle bei dem Großherzoglichen Rechnungsamte Eisenach“ von dem ersten 
Assistenten, und die Quittungen über zur Forstrechnung gehörige Einnahmen werden 
unter der Amtsbezeichnung: „Forstgeldereinnahme des Großherzoglichen Rechnungs- 
amtes Eisenach“ von dem zweiten Assistenten unterzeichnet. 
Weimar am 15. Juni 1860. 
Großherzoglich Sächsisches Staats-Ministerium, 
Departement der Finanzen. 
G. Thon. « 
III. Dem an dem Punkte, wo die Königsberg-Petersburger Eisenbahn die 
Preußisch-Russische Grenze überschreiten wird, errichteten Königlich Preußischen 
Nebenzollamte I. zu Eydkuhnen ist nach einer Mittheilung des Königlich Preußi- 
schen Finanz-Ministeriums zu den gesetzlichen Befugnissen noch die Befugniß bei- 
gelegt worden, lohgares Leder Pos. II. 21 a., Caviar Pos. II. 25 p., 
Thee Pos. II. 25 w., und Pelzwerke Pos. II. 28 des Zoll-Tarifes bis zu 
Mengen, von denen der Zoll 400 Thaler beträgt, sowohl zur Verzollung, als 
zur Weiterversendung auf Begleitschein II. abzufertigen, auch eingehende Waaren 
auf Ansagezettel abzulassen und den Ausgang der unter Raumverschluß zur Aus- 
fuhr nach Rußland anlangenden Waaren zu bescheinigen, was hiermit, unter Be- 
zug auf die Ministerial-Bekanntmachung vom 8. September 1854 (Seite 333 
des Regierungs-Blattes) zur öffentlichen Kenntniß gebracht wird. 
Weimar am 18. Juni 1860. 
Großherzoglich Sächsisches Staats-Ministerium, 
Departement der Finanzen. 
G. Thon. 
  
Druck der Hof-Buchdruckerei in Weimar.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.