Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1860. (44)

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S. 5. 
Anleiben. 
Die Anleihen, welche der Verein gegen solidarische Haftpflicht aller Mitglie- 
der zur Erfüllung seiner Zwecke aufnimmt, bestehen entweder in kleinen Spar- 
einlagen der Mitglieder von wenigstens 5 Sgr. an, oder in Darlehen der 
Mitglieder oder Dritter. Für die ersteren wird eine Verzinsung von 4% nach 
ganzen Thalern und Monaten (mit Ausschluß der überschießenden Groschen und 
Tage) gewährt, während die Verzinsung der Darlehen durch den Darlehensvertrag 
bestimmt wird. 
S. 6. 
Verwaltung. 
Der Verein ordnet seine Angelegenheiten durch Beschlüsse seiner Mitglieder, 
welche, wenn sie von der Mehrheit der in den General-Versammlungen Anwesen- 
den gefaßt sind, für Alle verbindliche Kraft haben, sofern die Versammlung und 
die in derselben zur Verhandlung kommenden Gegenstände wenigstens 24 Stunden 
vorher zur allgemeinen Kenntniß gebracht worden sind, wozu die Bekanntmachung 
in der hier erscheinenden offiziellen Zeitung genügt. 
Die allgemeine Verwaltung ruht in den Händen eines Ausschusses von 
zwölf Personcn, deren eilf die General-Versammlung nach den Bestimmungen des 
§. 7 wählt, eine aber der Gemeindevorstand der Residenz-Stadt Weimar bestellt. 
Dieser Ausschuß wählt aus seiner Mitte einen Vorstand, welcher aus 
einem Vorsitzenden (Direktor), einem Schriftführer und einem Kassirer besteht. 
Auch bezeichnet der Ausschuß eins seiner Mitglieder, welches den Vorsitzen- 
den des Vorstandes in Behinderungsfällen vertritt. Für den Fall der Erledigung 
einer dieser Stellen während der Amtsdauer ihrer Inhaber ist in gleicher Weise 
eine Ersatzwahl vorzunehmen. Das von dem Gemeindevorstande bestellte Mitglied 
ist jedoch in den Vereinsvorstand nicht wählbar. 
Der Vorstand leitet die spezielle Verwaltung, er besorgt die laufenden 
Geschäfte und ist dabei für Beobachtung des Statuts und die Ausführung der 
gefaßten Gesellschaftsbeschlüsse dem Vereine verantwortlich; für gewisse Angelegen- 
heiten jedoch (§. 8) tritt er mit den neun übrigen Mitgliedern der Verwaltung 
als ursprünglicher Ausschuß zusammen. 
S. 7. 
General= Versammlnng. 
Alljährlich findet wenigstens eine General-Versammlung Statt, welche der 
Ausschuß beschließt, der Vorstand öffentlich ausschreibt und der Vorsitzende leitet. 
16“
	        
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