Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1860. (44)

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Auflösung des Vereines unvermindert den hiesigen Gemeindebehörden abgeliefert 
werden, dergestalt, daß Ueberschüsse oder Deficits und folgeweise die Höhe der 
Haftpflicht der Vereinsmitglieder erst nach erfolgter Ausscheidung jenes Kapitals 
festgestellt werden sollen. 
Die Gemeindebehörden ihrerseits übernehmen dagegen die Verpflichtung, jenes 
Kapital in dem ihnen geeignet scheinenden Zeitpunkte zu gleichen oder ähnlichen 
Zwecken zu verwenden, inzwischen aber mit jährlich vier vom Hundert zu verzinsen 
und den Zinsertrag zu Bürgerschulzwecken zu benutzen. 
§. 2. 
In Rücksicht auf den Inhalt des vorstehenden §. 1 bleibt dem Gemeindevor- 
stande der Residenz= Stadt Weimar das Recht vorbehalten, jederzeit von dem Stande 
der Geschäfte durch Einsicht der Bücher, Kassenbestände 2c. 2c. Kenntniß zu nehmen, 
eventuell seine bezüglichen Anträge an den Ausschuß zu bringen. 
Ministerial-Bekanntmachung. 
Nach dem Artikel II der Additional-Konvention vom 28. Oktober v. J. 
zu dem Handels= und Schifffahrts-Vertrage vom 23. Juni 1845 zwischen den 
Zollvereins-Staaten und Sardinien (Seite 29 des Regierungs-Blattes von 1860) 
sollen Sprite und Branntweine zollvereinsländischen Ursprungs zu einem ermäßigten 
Zollsatze in Sardinien zugelassen werden. In Betreff der über den Ursprung zu 
ertheilenden Zeugnisse wird Nachstehendes bestimmt. 
Der vereinsländische Ursprung derjenigen Sprite und Branntweine, welche zu 
Lande in Sardinien eingeführt werden sollen, braucht nur durch Atteste der Orts- 
behörden nachgewiesen zu werden. Zu deren Zwecke haben die Versender über den 
auszuführenden Branntwein eine Anmeldung nach dem beigefügten Muster der Orts- 
behörde vorzulegen, welche die Anmeldung mit der Bescheinigung dahin versieht, 
daß der in Rede stehende Branntwein aus dem freien Verkehre des Zollvereines ab- 
stamme und gegen den vereinsländischen Ursprung desselben kein Zweifel obwalte. 
Soll Branntwein aus zollvereinsländischen Hafenplätzen mit dem An- 
spruche auf den ermäßigten Zollsatz zur See in Sardinien eingeführt werden, so 
ist außer dem Atteste der vorgedachten Ortsbehörde eine Bescheinigung über die 
vereinsländische Abstammung des Branntweins Seitens des betreffenden Sardinischen 
Konsuls erforderlich. « 
Hinsichtlich desjenigen Branntweins, welcher über nicht zum Zollvereine ge- 
hörige Hafenplätze zur See nach Sardinien ausgeführt werden soll, bleibt die
	        
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