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Auflösung des Vereines unvermindert den hiesigen Gemeindebehörden abgeliefert
werden, dergestalt, daß Ueberschüsse oder Deficits und folgeweise die Höhe der
Haftpflicht der Vereinsmitglieder erst nach erfolgter Ausscheidung jenes Kapitals
festgestellt werden sollen.
Die Gemeindebehörden ihrerseits übernehmen dagegen die Verpflichtung, jenes
Kapital in dem ihnen geeignet scheinenden Zeitpunkte zu gleichen oder ähnlichen
Zwecken zu verwenden, inzwischen aber mit jährlich vier vom Hundert zu verzinsen
und den Zinsertrag zu Bürgerschulzwecken zu benutzen.
§. 2.
In Rücksicht auf den Inhalt des vorstehenden §. 1 bleibt dem Gemeindevor-
stande der Residenz= Stadt Weimar das Recht vorbehalten, jederzeit von dem Stande
der Geschäfte durch Einsicht der Bücher, Kassenbestände 2c. 2c. Kenntniß zu nehmen,
eventuell seine bezüglichen Anträge an den Ausschuß zu bringen.
Ministerial-Bekanntmachung.
Nach dem Artikel II der Additional-Konvention vom 28. Oktober v. J.
zu dem Handels= und Schifffahrts-Vertrage vom 23. Juni 1845 zwischen den
Zollvereins-Staaten und Sardinien (Seite 29 des Regierungs-Blattes von 1860)
sollen Sprite und Branntweine zollvereinsländischen Ursprungs zu einem ermäßigten
Zollsatze in Sardinien zugelassen werden. In Betreff der über den Ursprung zu
ertheilenden Zeugnisse wird Nachstehendes bestimmt.
Der vereinsländische Ursprung derjenigen Sprite und Branntweine, welche zu
Lande in Sardinien eingeführt werden sollen, braucht nur durch Atteste der Orts-
behörden nachgewiesen zu werden. Zu deren Zwecke haben die Versender über den
auszuführenden Branntwein eine Anmeldung nach dem beigefügten Muster der Orts-
behörde vorzulegen, welche die Anmeldung mit der Bescheinigung dahin versieht,
daß der in Rede stehende Branntwein aus dem freien Verkehre des Zollvereines ab-
stamme und gegen den vereinsländischen Ursprung desselben kein Zweifel obwalte.
Soll Branntwein aus zollvereinsländischen Hafenplätzen mit dem An-
spruche auf den ermäßigten Zollsatz zur See in Sardinien eingeführt werden, so
ist außer dem Atteste der vorgedachten Ortsbehörde eine Bescheinigung über die
vereinsländische Abstammung des Branntweins Seitens des betreffenden Sardinischen
Konsuls erforderlich. «
Hinsichtlich desjenigen Branntweins, welcher über nicht zum Zollvereine ge-
hörige Hafenplätze zur See nach Sardinien ausgeführt werden soll, bleibt die