74
nähere Bestimmung über die Art, in welcher der Nachweis des vereinsländischen
Ursprungs zu führen ist, vorbehalten. Weimar am 25. Juni 1860.
Großberzoglich Sächsisches Staats-Ministerium,
epartement der Finanzen.
G. Thon.
ursprungs-Zeugniß.
A. Anmeldung.
Der Unterzeichnete . . wohnhaft zu.
im. erklärt hiermit, den nach Gebindezahl, Menge und Allo-
hol- Gehalt nachstehend näher deklarirten Branntwein:
Bezeichnung der einzelnen Gebinde Inhal t.
Menge Alkohol-Gehalt
Laufende Nummer. Marke und Nummer. " nach Tralles.
Quart. Prozent.
zur See (zu Lande) in das Königreich Sardinien einführen zu wollen.
Zugleich versichert derselbe, daß dieser Branntwein Erzeugniß der Zollvereins-
Staaten ist.
.. . . den . . ten .. 18..
Unterschrift.
B. Beglaubigung des Ursprungs.
Daß der vorstehend bezeichnete Branntwein aus dem freien Verkehre des Zoll-
Vereines abstammt und gegen den vereinsländischen Ursprung desselben kein Zweifel
obwaltet, wird hiermit bescheinigt.
dden ten 18
(Stempel.) Firma der Ortsbehörde.
Unterschrift.
C. Bescheinigung des Ausgangs.
Den richtigen Ausgang des umstehend bezeichneten Branntweins bescheinigt
das unterzeichnete Amt mit dem Bemerken, daß derselbe einer Durchgangsalferti-
gung in den Zollvereins= Staaten nicht unterlegen hat.
. . den . . 18.
(Stenpel.) Firma des Zoll-Amts.
Unterschrift.
Druck der Hof-Buchdruckerei in Weimar.