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Ausspruches der definitiven Auflösung selbst, ertheilt worden ist, so wird solches hier-
mit zur öffentlichen Kenntniß gebracht. Weimar am 3. Juli 1860.
Großherzoglich Sächsisches Staats-Ministerium,
Departement des Innern.
von Watzdorf.
III. Unter Bezugnahme auf die Bekanntmachung des unterzeichneten Staats-
Ministeriums vom 12. Juli vorigen Jahres wird hierdurch zur öffentlichen Kennt-
niß gebracht, daß eine angestellte Prüfung die Feuersicherheit der in der Fabrik
von Stalling und Kompagnie in Wasungen angefertigten Dachpappe ergeben hat,
und daß daher die Anwendung derselben zur Eindeckung von Dächern auch ohne
Beibringung der in der angezogenen Bekanntmachung erwähnten Bescheinigungen bis
auf Widerruf gestattet ist. Weimar am 14. Juli 1860.
Großherzoglich Sächsisches Staats-Ministerium,
Departement des Innern.
Für den Departements-Chef.
J. von Helldorff.
IV. Behufs der Deckung der von der Landes-Brandversicherungs-Anstalt noch
zu gewähreluden Entschädigungsgelder für, theils ohnlängst erst, theils schon in frü-
heren Jahren vorgekommenc, Brandschäden, sowie zur Bestreitung der laufenden
weiteren Ausgaben bei jener Anstalt, ist es unerläßlich gewesen, von jedem Thaler
der von den Gebäudebesitzern im Großherzogthume auf dem Grunde des Brandver-
sicherungs-Katasters für das Jahr 1860 zu vergebenden Konkurrenz-Summen ei-
nen weiteren Beitrag von
Einem halben Pfennig
hiermit dergestalt auszuschreiben, daß derselbe mit dem 1. September dieses Jahres
von sämmtlichen Kontribuenten erhoben und beigebracht werde.
Indem solches sowohl den betheiligten Gebäudebesitzern als den betreffenden
Ober= und Unter-Einnehmern zur Nachricht bekannt gemacht wird, werden nicht
nur die Ersteren aufgefordert, die fraglichen Beiträge zu dem vorbezeichneten Ter-
min pünktlich abzuführen, sondern es wird auch sämmtlichen Orts-Steuereinneh-
mern aufgegeben, in Gemäßheit der Verordnung vom 2. Juni 1354 über die Er-
hebung der direkten Steuern und Brandversicherungs-Beiträge für die ungesäumte
Beibringung und Einlieferung der dießfallsigen Gelder an die ihnen vorgesetzten Ein-
nahmestellen in den gesetzlich annehmharen Münzsorten, ohne weitere besondere An-
weisung hierzu zu erwarten, pflichtmäßig Sorge zu tragen.