Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1860. (44)

Regierungs-Blatt 
· Großånerrzdoaåthum 
Sacsen-Weimar-Eisenach. 
Nummer 17. Weimar. 15. September 1860. 
  
  
Ministerial-Bekanntmachungen. 
I. Die Fürstlich Schwarzburg-Sondershausensche Regierung ist der zwischen 
den Regierungen von Sachsen-Weimar-Eisenach, Sachsen-Meiningen, Sachsen- 
Altenburg, Sachsen-Coburg-Gotha und Schwarzburg-Rudolstadt über die gegen- 
seitige Zulassung des Papiergeldes dieser Staaten algeschlossenen Uebereinkunft vom 
21. Januar 1856 beigetreten. Mit Rücksicht hierauf haben Seine Königliche 
Hoheit, der Großherzog, gnädigst beschlossen, daß das Staatspapiergeld des Fürsten- 
thumes Schwarzburg-Sondershausen von dem in den §.S. 1 und 2 der Verord- 
nung vom 31. Januar 1856 (Regierungs-Blatt vom Jahre 1856 Seite 76) 
enthaltenen Verbote gegen fremdes Papiergeld für den ganzen Umfang des Groß- 
herzogthumes nunmehr definitiv ausgeschlossen seyn soll. 
Vorstehendes wird hierdurch zur Nachachtung und mit dem Hinzufügen be- 
kannnt gemacht, daß als Auswechselungskasse für das Papiergeld des Fürstenthumes 
Schwarzburg-Sondershausen 
die Fürstliche Hauptstaatskasse in Sondershausen 
bestellt ist, bei welcher die Auswechselung an jedem Vormittage zwischen 9 und 
1 Uhr Statt findet. 
Weimar am 28. Juli 1860. 
Graeßpperzoglich Sächsssches Staats-Ministerium, 
Departement des Innern. 
von Watzdorf. 
19
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.