Regierungs-Blatt
· Großånerrzdoaåthum
Sacsen-Weimar-Eisenach.
Nummer 17. Weimar. 15. September 1860.
Ministerial-Bekanntmachungen.
I. Die Fürstlich Schwarzburg-Sondershausensche Regierung ist der zwischen
den Regierungen von Sachsen-Weimar-Eisenach, Sachsen-Meiningen, Sachsen-
Altenburg, Sachsen-Coburg-Gotha und Schwarzburg-Rudolstadt über die gegen-
seitige Zulassung des Papiergeldes dieser Staaten algeschlossenen Uebereinkunft vom
21. Januar 1856 beigetreten. Mit Rücksicht hierauf haben Seine Königliche
Hoheit, der Großherzog, gnädigst beschlossen, daß das Staatspapiergeld des Fürsten-
thumes Schwarzburg-Sondershausen von dem in den §.S. 1 und 2 der Verord-
nung vom 31. Januar 1856 (Regierungs-Blatt vom Jahre 1856 Seite 76)
enthaltenen Verbote gegen fremdes Papiergeld für den ganzen Umfang des Groß-
herzogthumes nunmehr definitiv ausgeschlossen seyn soll.
Vorstehendes wird hierdurch zur Nachachtung und mit dem Hinzufügen be-
kannnt gemacht, daß als Auswechselungskasse für das Papiergeld des Fürstenthumes
Schwarzburg-Sondershausen
die Fürstliche Hauptstaatskasse in Sondershausen
bestellt ist, bei welcher die Auswechselung an jedem Vormittage zwischen 9 und
1 Uhr Statt findet.
Weimar am 28. Juli 1860.
Graeßpperzoglich Sächsssches Staats-Ministerium,
Departement des Innern.
von Watzdorf.
19