Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1861. (45)

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Wenn mehre Wechselschuldner zusammen belangt werden, so ist außer dem 
Gerichte des Zahlungsortes jedes Gericht kompetent, welchem Einer der Beklagten 
persönlich unterworfen ist. 
Bei dem Gerichte, bei welchem hiernach eine Wechselklage anhängig gemacht 
ist, müssen sich demnächst auch alle Wechselverpflichteten einlassen, welche von einer 
Partei in Gemäßheit der in den verschiedenen Staaten oder Landestheilen beste- 
henden Prozeß-Gesetze zur Regreß-Leistung beigeladen oder nach gehörig geschehe- 
ner Streitverkündigung belangt werden. 
Aus dem ergangenen Erkenntnisse soll selbst die Personal-Exekution gegen den 
Schuldner bei den Gerichten des anderen Staates vollstreckt werden, vorausgesetzt, 
daß der Schuldner zu denjenigen Personen gehört, gegen welche nach den Gesetzen 
des Staates des requirirten Gerichtes der Wechsel-Arrest zulässig ist. 
Gerichtsstand geführter Verwaltung. 
Artikel 28. 
Bei dem Gerichtsstande, unter welchem Jemand fremdes Gut oder Vermögen 
bewirthschaftet oder verwaltet hat, muß er auch auf die aus einer solchen Admini- 
stration angestellten Klagen sich einlassen, es müßte denn die Administration völlig 
beendigt und der Verwalter über die gelegte Rechnung quittirt senn. Wenn daher 
ein aus der quittirten Rechnung verbliebener Rückstand gefordert, oder eine ertheilte 
Quittung angefochten wird, so kann dieses nicht bei dem vormaligen Gerichtsstande 
der geführten Verwaltung geschehen. 
Ueber Intervention. 
Artikel 29. 
Jede echte Intervention, die nicht eine besonders zu behandelnde Rechtssache 
in einen schon anhängigen Prozeß einmischt, sie sey prinzipal oder accessorisch, be- 
treffe den Kläger oder Beklagten, sey nach vorgängiger Streitankündigung oder ohne 
dieselbe geschehen, begründet für die Verhandlung und Entscheidung des Interven- 
tions-Verfahrens die Gerichtsbarkeit des Staates, in welchem der Haupt-Prozeß 
geführt wird. 
Wirkung der Rechtshängigkeit. 
Artikel 30. 
Sobald vor irgend einem in den bisherigen Artikeln bestimmten Gerichtsstande 
eine Sache rechtshängig gemacht ist, so ist der Streit daselbst zu beendigen, ohne 
daß die Rechtshängigkeit durch Veränderung des Wohnsitzes oder Aufenthaltes des 
Beklagten gestört oder aufgehoben werden könnte. 
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