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Wenn mehre Wechselschuldner zusammen belangt werden, so ist außer dem
Gerichte des Zahlungsortes jedes Gericht kompetent, welchem Einer der Beklagten
persönlich unterworfen ist.
Bei dem Gerichte, bei welchem hiernach eine Wechselklage anhängig gemacht
ist, müssen sich demnächst auch alle Wechselverpflichteten einlassen, welche von einer
Partei in Gemäßheit der in den verschiedenen Staaten oder Landestheilen beste-
henden Prozeß-Gesetze zur Regreß-Leistung beigeladen oder nach gehörig geschehe-
ner Streitverkündigung belangt werden.
Aus dem ergangenen Erkenntnisse soll selbst die Personal-Exekution gegen den
Schuldner bei den Gerichten des anderen Staates vollstreckt werden, vorausgesetzt,
daß der Schuldner zu denjenigen Personen gehört, gegen welche nach den Gesetzen
des Staates des requirirten Gerichtes der Wechsel-Arrest zulässig ist.
Gerichtsstand geführter Verwaltung.
Artikel 28.
Bei dem Gerichtsstande, unter welchem Jemand fremdes Gut oder Vermögen
bewirthschaftet oder verwaltet hat, muß er auch auf die aus einer solchen Admini-
stration angestellten Klagen sich einlassen, es müßte denn die Administration völlig
beendigt und der Verwalter über die gelegte Rechnung quittirt senn. Wenn daher
ein aus der quittirten Rechnung verbliebener Rückstand gefordert, oder eine ertheilte
Quittung angefochten wird, so kann dieses nicht bei dem vormaligen Gerichtsstande
der geführten Verwaltung geschehen.
Ueber Intervention.
Artikel 29.
Jede echte Intervention, die nicht eine besonders zu behandelnde Rechtssache
in einen schon anhängigen Prozeß einmischt, sie sey prinzipal oder accessorisch, be-
treffe den Kläger oder Beklagten, sey nach vorgängiger Streitankündigung oder ohne
dieselbe geschehen, begründet für die Verhandlung und Entscheidung des Interven-
tions-Verfahrens die Gerichtsbarkeit des Staates, in welchem der Haupt-Prozeß
geführt wird.
Wirkung der Rechtshängigkeit.
Artikel 30.
Sobald vor irgend einem in den bisherigen Artikeln bestimmten Gerichtsstande
eine Sache rechtshängig gemacht ist, so ist der Streit daselbst zu beendigen, ohne
daß die Rechtshängigkeit durch Veränderung des Wohnsitzes oder Aufenthaltes des
Beklagten gestört oder aufgehoben werden könnte.
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