Metadata : Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1868. (45)

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Artikel  10.

Die  Bestimmungen  der  Art.  2)  —27  des  Gesetzes  über  die  Kraftloserklärung  von

Inhaberpapieren  vom  heutigen  Tage  finden  auch  hier  Anwendung.
Artikel  11.

Ist  eines  der  im  Art.  301  des  Handelsgesetzbuchs  bezeichneten  Papiere  abhanden
gekommen,  so  kommen  in  Bezug  auf  die  Amortisation  außer  den  Bestimmungen  des
Art.  73  der  allgemeinen  deutschen  Wechselordnung  (vergl.  Art.  305,  Abs.  2  des  Handelsgesetzbuchs)
  die  Bestimmungen  der  Art.  2—10  des  gegenwärtigen  Gesetzes  zur  Anwendung.
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Artikel  12.

Für  die  Kraftloserklärung  der  in  Art.  302  des  Handelsgesetzbuchs  bezeichneten  Papiere
  ist  dasjenige  Gericht  zuständig,  in  dessen  Bezirk  der  Aussteller  der  Urkunde  seinen
Wohnsitz  hat,  oder  vor  welchem  er  auf  Erfüllung  der  durch  die  Ausstellung  der  Urkunde
übernommenen  Verpflichtung  belangt  werden  kann.

Im  Uebrigen  gelten  auch  für  diese  Papiere  die  Bestimmungen  des  Art.  73  der
allgemeinen  deutschen  Wechselordnung  und  die  Bestimmungen  der  Art.  2—10  des  gegenwärtigen
  Gesetzes.

Artikel  13.

Ist  bei  einem  der  in  Art.  301  und  302  des  Handelsgesetzbuchs  bezeichneten  Papiere
die  Verfallzeit  ungewiß,  so  findet  ein  Aufruf  so  lange  nicht  statt,  bis  die  Verfallzeit
eingetreten  oder  doch  der  Zeitpunkt  ihres  Eintritts  gewiß  ist.

Sollten  jedoch  jene  Papiere  auf  Sicht  oder  auf  eine  bestimmte  Zeit  nach  Sicht  gestellt
  sein,  so  steht  die  Bestimmung  des  Anfangspunktes  und  der  Dauer  der  Anmeldungsfrist
  in  dem  richterlichen  Ermessen.  Ist  für  die  Vorzeigung  der  Urkunde  ein  bestimmter
Zeitraum  offen  gelassen,  so  muß  die  Anmeldungsfrist  jedenfalls  diesen  Zeitraum  umfassen.

Unser  Ministerium  der  Justiz  ist  mit  der  Vollziehung  des  gegenwärtigen  Gesetzes
beauftragt.  ·

Gegeben,  Stuttgart  den  13.  März  1868.
Karl.
Der  Chef  des  Justiz-Departements:
Mittnacht.

 

Gedruckt  bei  G.  Hasselbrink.