Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1861. (45)

30 
Mehre Stücke zu demselben Begleitbriefe. 
Art. 64. 
Gehören mehre Sendungen zu demselben Begleitbriefe, so wird für jedes 
Stück das Gewicht= und eventuell das Werth-Porto besonders berechnet. 
Frankirungs-Freibeit. 
Art. 65. 
Es ist freigestellt, die Sendungen entweder unfrankirt aufzugeben, oder voll- 
ständig bis zum Bestimmungsorte zu frankiren. 
Nebengebübren. 
Art. 66. 
Erhebungen an Schein= und sonstigen Neben-Gebühren sollen da, wo sie 
bestehen, über die dermaligen Sätze nicht erhöht und neue dergleichen nicht einge- 
führt werden. 
Porto-Berechnung bei Zurück= oder Nach-Sendung. 
Art. 67. 
Zurückgehende und weitergehende Sendungen werden, mit den in den Art. 
61, 62, 63 bezüglich des Retour-Porto vorbehaltenen Ausnahmen, wie Sen- 
dungen behandelt und taxirt, welche an dem Orte, von wo aus die Zurücksen- 
dung beziehungsweise Nachsendung erfolgt, nach dem ursprünglichen Aufgabeorte be- 
ziehungsweise dem neuen Bestimmungsorte aufgegeben werden. 
Porto-Freiheiten und Porto-Ermäßigung. 
Art. 68. 
Ueber Porto-Freiheit im Vereins-Fahrpostverkehre gelten die nachstehenden 
Grundsätze: 
1) Die gewöhnlichen Schriften= und Akten-Sendungen in reinen Staatsdienst- 
Angelegenheiten (Official-Sachen) von Staats= und anderen öffentlichen 
Behörden des einen Postgebietes mit solchen Behörden eines anderen sind, 
auch bei Beförderung mittelst der Fahrpost, portofrei, wenn sie in 
der Weise, wie es in dem Postbezirke der Aufgabe für die Berech- 
tigung zur Porto-Freiheit vorgeschrieben ist, als Staatsdienstsache bezeich- 
net und mit dem Dienstsiegel verschlossen sind, auch auf der Adresse 
die absendende Behörde angegeben ist. Die Werth= und Vorschuß-Sen-
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.