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Als Entfernungsstrecken für jedes einzelne Postgebiet werden die direkten Entfernungen
vom Abgangsorte bis zur Grenz-Ausgangspostanstalt und von der Grenz-Eingangspostanstalt
bis zum Bestimmungsorte (bei transitirenden Sendungen von
der Grenz-Eingangspostanstalt bis zur Postanstalt an der Ausgangsgrenze) angesehen.
Zu den hiernach ermittelten Entfernungen werden je 2 Meilen hinzugerechnet.
Da wo die Grenz-Eingangspostanstalt zugleich den Bestimmungsort, beziehungsweise
die Grenz-Ausgangspostanstalt ren Aufgabeort bildet, wird die Entfernungsstrecke
auf 4 Meilen angenommen.
Die Gebühr für Nachnahmen wird für die Verwaltung der vorschußleistenden
Postanstalt, die Gebühr für baare Einzahlungen für die Verwaltung der Postanstalt
des Bestimmungsortes in Ansatz gebracht.
Aus dem Verhältnisse aller für die einzelnen Postgebiete hiernach ermittelten
Portosummen ergiebt sich der Procent-Satz, mit welchem jede Verwaltung an der
Gesammt-Fahrposteinnnahme Theil zu nehmen hat.
Jede Vereinsverwaltung ist berechtigt, eine neue Ermittelung der Procent-Sätze
herbeizuführen. Sobald das desfallsige Verlangen den übrigen Verwaltungen
mitgetheilt ist, gelten die bis dahin in Kraft gewesenen Procent-Sätze nur noch
für das laufende Quartal. Vom ersten Tage des nächstfolgenden Quartales an
werden diejenigen Procent-Sätze maßgebend, die sich nach der in Gemäßheit der
vorstehenden Bestimmungen zu beschaffenden neuen Austaxirung der Sendungen ergeben
haben. Diese Austaxirung hat sich auf das mit demselben Quartals-Tage
beginnende Jahr zu erstrecken. Bis die Arbeiten der Taxirungs-Kommission vollendet
sind, erfolgt, vorbehältlich späterer Ausgleichung, die Vertheilung der Fahrposteinnahme
vorläufig nach den bis dahin gültig gewesenen Procent-Sätzen.
Das Ergebniß jeder Ermittelung der Procent-Antheile bleibt wenigstens 2
Jahre in Kraft.
Die am Schlusse des Jahres 1860 bestehenden Procent-Sätze bleiben noch
bis zum 30. Juni 1861 gültig. Für die Zeit vom 1. Juli 1861 an findet
nach Maßgabe der vorstehenden Bestimmungen eine neue Ermittelung der Procent=Sätze
Statt.
Kommission zur Ermittelung der Procent-Sätze.
Art. 70.
Die Ermittelung der Procent-Sätze, mit welchen die einzelnen Vereinsverwaltungen
an der Gesammt-Fahrposteinnahme Theil zu nehmen haben, erfolgt
durch eine für diesen Zweck zeitweilig zusammentretende Kommission.