Full text : Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1861. (45)

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Als  Entfernungsstrecken  für  jedes  einzelne  Postgebiet  werden  die  direkten  Entfernungen
  vom  Abgangsorte  bis  zur  Grenz-Ausgangspostanstalt  und  von  der  Grenz-Eingangspostanstalt
  bis  zum  Bestimmungsorte  (bei  transitirenden  Sendungen  von
der  Grenz-Eingangspostanstalt  bis  zur  Postanstalt  an  der  Ausgangsgrenze)  angesehen.


Zu  den  hiernach  ermittelten  Entfernungen  werden  je  2  Meilen  hinzugerechnet.

Da  wo  die  Grenz-Eingangspostanstalt  zugleich  den  Bestimmungsort,  beziehungsweise
  die  Grenz-Ausgangspostanstalt  ren  Aufgabeort  bildet,  wird  die  Entfernungsstrecke
  auf  4  Meilen  angenommen.

Die  Gebühr  für  Nachnahmen  wird  für  die  Verwaltung  der  vorschußleistenden
  Postanstalt,  die  Gebühr  für  baare  Einzahlungen  für  die  Verwaltung  der  Postanstalt
  des  Bestimmungsortes  in  Ansatz  gebracht.

Aus  dem  Verhältnisse  aller  für  die  einzelnen  Postgebiete  hiernach  ermittelten
Portosummen  ergiebt  sich  der  Procent-Satz,  mit  welchem  jede  Verwaltung  an  der
Gesammt-Fahrposteinnnahme  Theil  zu  nehmen  hat.

Jede  Vereinsverwaltung  ist  berechtigt,  eine  neue  Ermittelung  der  Procent-Sätze
  herbeizuführen.  Sobald  das  desfallsige  Verlangen  den  übrigen  Verwaltungen
mitgetheilt  ist,  gelten  die  bis  dahin  in  Kraft  gewesenen  Procent-Sätze  nur  noch
für  das  laufende  Quartal.  Vom  ersten  Tage  des  nächstfolgenden  Quartales  an
werden  diejenigen  Procent-Sätze  maßgebend,  die  sich  nach  der  in  Gemäßheit  der
vorstehenden  Bestimmungen  zu  beschaffenden  neuen  Austaxirung  der  Sendungen  ergeben
  haben.  Diese  Austaxirung  hat  sich  auf  das  mit  demselben  Quartals-Tage
beginnende  Jahr  zu  erstrecken.  Bis  die  Arbeiten  der  Taxirungs-Kommission  vollendet
  sind,  erfolgt,  vorbehältlich  späterer  Ausgleichung,  die  Vertheilung  der  Fahrposteinnahme
  vorläufig  nach  den  bis  dahin  gültig  gewesenen  Procent-Sätzen.

Das  Ergebniß  jeder  Ermittelung  der  Procent-Antheile  bleibt  wenigstens  2
Jahre  in  Kraft.

Die  am  Schlusse  des  Jahres  1860  bestehenden  Procent-Sätze  bleiben  noch
bis  zum  30.  Juni  1861  gültig.  Für  die  Zeit  vom  1.  Juli  1861  an  findet
nach  Maßgabe  der  vorstehenden  Bestimmungen  eine  neue  Ermittelung  der  Procent=Sätze
  Statt.

Kommission  zur  Ermittelung  der  Procent-Sätze.
Art.  70.
Die  Ermittelung  der  Procent-Sätze,  mit  welchen  die  einzelnen  Vereinsverwaltungen
  an  der  Gesammt-Fahrposteinnahme  Theil  zu  nehmen  haben,  erfolgt
durch  eine  für  diesen  Zweck  zeitweilig  zusammentretende  Kommission.