48
Beilage B.
Neglement
für den Postvereins-Verkehr.
8. 1.
Allgemeine Bestimmungen über die Beschaffenheit und Bebandlung
der Postsendungen.
Die im Postvereins-Verkehre zur Versendung kommenden Gegenstände werden
bei den Postanstalten in der Art abgefertigt, daß die Expedition der Briefpostsen-
dungen stets getrennt von derjenigen der Fahrpostsendungen erfolgt.
Zur Briefpost gehören:
1) die Correspondenz der Mitglieder der Regenten-Familien der Postvereins-
Staaten und des Fürstlichen Hauses Thurn und Taxis;
2) Briefe ohne Werthangabe bis zum Gewichte von 4 Loth ausschließlich;
3) schwerere Briefe bis zum Gewichte von ½ Pfund einschließlich, deren Be-
förderung mit der Briefpost Seitens des Aufgebers durch einen Beisatz auf
der Adresse oder durch Frankirung mit Marken verlangt ist;
4) rekommandirte Briefe;
5) Briefe mit Waarenproben, Kreuz= oder Streifband-Sendungen, Zeitungen,
Recepisse, Rückmelvungen, postamtliche Anfragen, Laufzettel u. dgl.;
6) die portofreien (amtlichen) Dienst-Correspondenzen bis zum Gewichte von
1 Pfund.
Zur Fahrpost sind zu rechnen:
1) gewöhnliche Briefe von 4 Loth und darüber, deren Beförderung mit der
Briefpost Seitens des Aufgebers nicht vorgeschrieben ist;
2) Briefe mit deklarirtem Werthe;
3) Briefe, auf welche baare Einzahlungen Statt gefunden haben;
4) Briefe mit Postvorschüssen (Nachnahmebriefe);
5) Gelder und Päckereien aller Art.
Briefe, Gelder und Güter müssen nach Maßgabe der nachfolgenden Bestim-
mungen gehörig adressirt und gezeichnet (signirt), und haltbar verpackt und ver-
schlossen seyn.