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Urkundlich haben Wir dieses provisorische nur bis zum Schlusse des nächsten
ordentlichen Landtages gültige Gesetz höchsteigenhändig vollzogen und mit Unserem
Großherzoglichen Staatsinsiegel bedrucken lassen.
So geschehen und gegeben Weimar am 9. Februar 1861.
Carl Alexander.
von Watzdorf. G. Thon.
Provisorisches Gesetz
zur Interpretation des Gesetzes über die Ablösung grundherr-
licher Rechte vom 18. Mai 1848 und des Gesetzes über die
Abkürzung der Fristen zur Verjährung gewisser Forderungs-
rechte 2c. vom 26. März 1839 in Bezug auf den Aufangs-
Termin der Verjährung hinsichtlich der Kosten und Verläge der
Special-Kommissare und ihrer Gehiülfen.
Wir Carl Alexander,
von Gottes Gnaden
Großherzog von Sachsen-Weimar-Eisenach, Landgraf in Thüringen,
Markgraf zu Meißen, gefürsteter Graf zu Henneberg, Herr zu
Blankenhayn, Neustadt und Tautenburg
ꝛc. ꝛtc.
Nachdem die Regierungen des deutschen Zoll= und Handels-Vereines überein-
gekommen sind, die Eingangsabgabe von Zinn allgemein, ohne Unterschied des Ur-
sprunges, aufzuheben, verordnen Wir, mit im Voraus ertheilter Zustimmung des
getreuen Landtages, in weiterer Abändcrung des durch Unser Gesetz vom 29. Ok-
tober 1856 (Regierungs-Blatt S. 251) publizirten Vereins-Zolltarifes:
Vom 1. April 1861 an tritt den Gegenständen, welche keiner Abgabe unter-
worfen sind — in der ersten Abtheilung des Tarifes — aus der zweiten Abthei-
lung des Tarifes, Position 43 Anmerkung, hinzu:
Zinn in Blöcken, Stangen u. s. w. und altes Zinn.