Full text : Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1861. (45)

67

Urkundlich  haben  Wir  gegenwärtiges  Gesetz  höchsteigenhändig  vollzogen  und
mit  Unserem  Großherzoglichen  Staatsinsiegel  bedrucken  lassen.
So  geschehen  und  gegeben  Weimar  am  11.  März  1861.

Carl  Alexander.
von  Watzdorf.  G.  Thon.

Gesetz,
Abähderung  des  Vereins-Zolltarifes
betreffend.

Ministerial-Bekanntmachungen.

I.  Mit  Bezugnahme  auf  die  Bekanntmachung  des  unterzeichneten  Staats-Ministeriums
  vom  11.  Mai  1854  (S.  219  des  Regierungs-Blattes  vom  Jahre
1854)  werden  die  Gemeindevorstände  des  Großherzogthumes  hierdurch  wiederholt
angewiesen,  von  jeder  in  die  Irren-,  Heil=  und  Pflege-Anstalt  zu  Jena  erfolgten
Einlieferung  einer  geisteskranken,  weder  unter  väterlicher  Gewalt,  noch  unter  Vormundschaft
  befindlichen  Person  dem  zuständigen  Einzelgerichte  zum  Zwecke  der  Bestellung
  eines  Kurators  alsbald  Nachricht  zu  geben.

Die  Großherzoglichen  Bezirks-Direktoren  haben  die  Befolgung  dieser  Anordnung
  aufmerksam  zu  überwachen.

Weimar  am  13.  Februar  1861.

Großherzoglich  Sächsisches  Staats-Ministerium,
Depart  ement  des  Innern.
Für  den  Departements-Chef.
J.  von  Helldorff.

II.  Unter  Rückbezug  auf  die  Ministerial-Bekanntmachung  vom  14.  April  1855
wird  hiermit  anderweit  bestimmt,  daß  die  erforderlichen  Abgangslisten  zu  den  Einkommensteuer-Rollen
  zweiten  Theiles  der  Orts-Quoten  zweiter  Abtheilung  für  das
zweite  Semester  jedes  Jahres  zunächst  von  der  Orts-Steuereinnuahme  jedes
Ortes,  auf  dem  Grunde  der  von  dem  Gemeindevorstande  an  die  Orts-Steuereinnahme
  zu  gebenden  Notizen  über  die  Personen,  welche  den  Ort  ihres  bisherigen
Aufenthaltes  in  der  ersten  Hälfte  des  Jahres  verlassen  haben,  oder,  ohne  Erben