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Ministerial-Bekanntmachung.
Zur Ausführung des Gesetzes vom 22. April 1862 über die nachträgliche
Entschädigung derjenigen, welchen durch das Gesetz vom 6. Januar 1849 Jagdge—-
rechtsame ohne Entschädigung entzogen worden sind, wird mit höchster Genehmigung
Sr. Königlichen Hoheit, des Großherzogs, verordnet, wie folgt:
8. 1.
Die nach 8. 7 des Gesetzes zur Ermittelung des Werthes der fraglichen
Jagdgerechtsame berufenen Sachverständigen haben auf das Sorgfältigste nach den
Grundsätzen zu verfahren, welche in den, der gegenwärtigen Verordnung (Beilage A)
besonders beigedruckten §.S. 7, 8, 9 des Gesetzes vom 1. März 1850 und 8g. 8
des Gesetzes vom 22. April d. J. als maßgebend für die Beurtheilung jenes
Werthes vorgzeschrieben sind.
§. 2.
Hauptsächliche Aufgabe der Sachverständigen ist es daher, sich mit Rücksicht
auf die im §. 7 des Gesetzes vom 1. März 1850 unter a bis d hervorgehobe-
nen, bei jedem Jagd-Reviere in Betracht zu ziehenden Umstände eine Ueberzeugung
darüber zu bilden, welchen reinen Nutzungsertrag das abzuschätzende Jagd-
recht zur Zeit seiner am 17. Januar 1849 erfolgten Aufhebung nach einem killig
anzunehmenden wahrscheinlichen Mittelzustande gehabt haben mag und für welche
der im §. 8 des angezogenen Gesetzes aufgeführten fünf Klassen dasselbe sich eignet.
§. 3.
Für die Einstellung in eine dieser Klassen ist nur derjenige Ertrag der
Jagd maßgebend, welcher nach Abzug aller auf diese zu rechnenden Aufwände mit
Einschluß der etwa anzunehmenden Vergütung für Wildschäden (§. 8 Ziffer 2 des
Gesetzes vom 22. April d. J.) übrig bleibt. Der Affektions-Werth, welchen eine
Jagd für den Eigenthümer gehabt haben mag, darf bei der Würderung eben so wenig
mit in Anschlag gebracht werden, als derjenige Pachtgelderbetrag, welcher über den wahren
Nutzungswerth hinaus von Pachtern aus Liebhaberei für die Jagd bezahlt worden ist.
§. 4.
Wie nach §. 8 Ziffer 1 des Gesetzes vom 22. April d. J. die Einstellung
eines Jagdrechtes in die erste Werthsklasse nur dann eintreten soll, wenn alle drei
Jagdarten — auch mit Rücksicht auf die Aufwände — als „ganz gut“ bezeichnet
werden können, so muß auch in dem Falle, wo der Nutzungsertrag eines an sich
guten Jagd-Revieres durch besondere Umstände, wie namentlich muthmaßliche Ersatz-
pflicht für Wildschaden, Konkurrenz anderer Jagvberechtigten (Koppeljagd, Vorhatze),