Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1862. (46)

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Ministerial-Bekanntmachung. 
Zur Ausführung des Gesetzes vom 22. April 1862 über die nachträgliche 
Entschädigung derjenigen, welchen durch das Gesetz vom 6. Januar 1849 Jagdge—- 
rechtsame ohne Entschädigung entzogen worden sind, wird mit höchster Genehmigung 
Sr. Königlichen Hoheit, des Großherzogs, verordnet, wie folgt: 
8. 1. 
Die nach 8. 7 des Gesetzes zur Ermittelung des Werthes der fraglichen 
Jagdgerechtsame berufenen Sachverständigen haben auf das Sorgfältigste nach den 
Grundsätzen zu verfahren, welche in den, der gegenwärtigen Verordnung (Beilage A) 
besonders beigedruckten §.S. 7, 8, 9 des Gesetzes vom 1. März 1850 und 8g. 8 
des Gesetzes vom 22. April d. J. als maßgebend für die Beurtheilung jenes 
Werthes vorgzeschrieben sind. 
§. 2. 
Hauptsächliche Aufgabe der Sachverständigen ist es daher, sich mit Rücksicht 
auf die im §. 7 des Gesetzes vom 1. März 1850 unter a bis d hervorgehobe- 
nen, bei jedem Jagd-Reviere in Betracht zu ziehenden Umstände eine Ueberzeugung 
darüber zu bilden, welchen reinen Nutzungsertrag das abzuschätzende Jagd- 
recht zur Zeit seiner am 17. Januar 1849 erfolgten Aufhebung nach einem killig 
anzunehmenden wahrscheinlichen Mittelzustande gehabt haben mag und für welche 
der im §. 8 des angezogenen Gesetzes aufgeführten fünf Klassen dasselbe sich eignet. 
§. 3. 
Für die Einstellung in eine dieser Klassen ist nur derjenige Ertrag der 
Jagd maßgebend, welcher nach Abzug aller auf diese zu rechnenden Aufwände mit 
Einschluß der etwa anzunehmenden Vergütung für Wildschäden (§. 8 Ziffer 2 des 
Gesetzes vom 22. April d. J.) übrig bleibt. Der Affektions-Werth, welchen eine 
Jagd für den Eigenthümer gehabt haben mag, darf bei der Würderung eben so wenig 
mit in Anschlag gebracht werden, als derjenige Pachtgelderbetrag, welcher über den wahren 
Nutzungswerth hinaus von Pachtern aus Liebhaberei für die Jagd bezahlt worden ist. 
§. 4. 
Wie nach §. 8 Ziffer 1 des Gesetzes vom 22. April d. J. die Einstellung 
eines Jagdrechtes in die erste Werthsklasse nur dann eintreten soll, wenn alle drei 
Jagdarten — auch mit Rücksicht auf die Aufwände — als „ganz gut“ bezeichnet 
werden können, so muß auch in dem Falle, wo der Nutzungsertrag eines an sich 
guten Jagd-Revieres durch besondere Umstände, wie namentlich muthmaßliche Ersatz- 
pflicht für Wildschaden, Konkurrenz anderer Jagvberechtigten (Koppeljagd, Vorhatze),
	        
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