Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1862. (46)

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10. 
Die anatomisch-praktische Prüfung besteht in der Anfertigung und Er- 
klärung eines Präparates oder der Oeffnung einer Körperhöhle mit Erläuterung 
der dabei sich treffenden Organe. 
11. 
Die medizinisch-praktische Prüfung umfaßt die klinische Behandlung 
eines oder mehrerer Kranken während eines Zeitraumes von 8 Tagen, mit ge- 
nauer Führung der Krankengeschichten, welche zu den Prüfungs-Akten zu nehmen 
sind. — Nach Ablauf jenes Zeit-Termins hat der Kandidat vor dem Examinator 
in Anwesenheit des Dekans oder dessen Stellvertreters über die beobachteten Fälle 
zu referiren, sowohl in diagnostischer, prognostischer und therapeutischer Hinsicht, als 
auch mit Beziehung auf pathologische Anatomie. 
12. 
Die chirurgisch-praktische Prüfung besteht in der klinischen Beobachtung 
und Behandlung mindestens eines chirurgischen Falles nach Analogie der im §. 11 
gegebenen Ausführungen, in der Verrichtung einer der wichtigeren Operationen an 
der Leiche und in der kunstgerechten Anlegung eines Verbandes. 
13. 
Die geburtshülflich-praktische Prüfung besteht in der Leitung einer 
Geburt mit Führung der Geburts= und Wochen-Geschichte und der Beobachtung 
mindestens eines anderen gynäkologischen Falles, dann in Verrichtung einer Ope- 
ration am Phantom nach vorher zu stellender Diagnose. Das Uebrige nach §. 11. 
14. 
Die forensisch-praktische Prüfung besteht in der Behandlung eines 
Falles aus der gerichtlichen Medizin, oder der legalen Obduktion einer Körperhöhle 
mit darauf basirtem mündlich erstattetem Gutachten. 
15. 
Die Beurtheilung des Ausfalles dieser einzelnen Prüfungen steht lediglich dem 
Examinator zu, und es hat derselbe die Prüfungs-Resultate nach den Noten: 
1) (ausgezeichnet), 
2) (befähigt), 
3) (nicht befähigt) 
im betreffenden Protokolle zu bezeichnen. 
Im Prototolle ist außerdem noch der Prüfungsgegenstand speziell aufzuführen.
	        
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