Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1862. (46)

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Vergehens oder einer Uebertretung von einem Gerichte des Großherzogthumes zu 
einer Strafe rechtskräftig verurtheilt worden ist, so hat das Gericht, welches die 
Untersuchung geführt hat, (Kreisgericht oder Einzelrichter) denjenigem Großherzoglich 
Sächsischen oder Fürstlich Schwarzburgschen Einzelrichter, dessen Jurisdiktion der 
Verurtheilte vermöge seines Wohnortes unterworfen ist — die Nicht-Identität dieses 
Einzelgerichtes mit dem Untersuchungsgerichte natürlich vorausgesetzt — von der er- 
folgten Verurtheilung unter thunlichst genauer Bezeichnung der Person des Verur- 
theilten nach Stand, Vornamen und Zunamen, Heimathsort und Wohnort, in- 
gleichen des Verbrechens, wegen dessen die Verurtheilung erfolgt ist, und der er- 
kannten Strafe nach Art und Maß alsbald nach eingetretener Rechtskraft des Straf- 
erkenntnisses Mittheilung zu machen. 
Eine derartige Mittheilung soll nur dann unterbleiben, wenn die Strafe 
lediglich · 
a) wegen polizeilicher Uebertretungen, 
b) wegen Zoll= und Steuer-Kontraventionen oder wegen Hinterziehung anderer 
öffentlicher Abgaben oder wegen Beeintrichtigung der Regalien, 
J0) wegen Disciplinar-Vergehen und bloßer Ordnungswidrigkeiten 
erkannt worden ist. 
3) Von allen gegen einen Angehörigen des Großherzogthumes oder der Für- 
stenthümer Schwarzburg-Rudolstadt und Schwarzburg-Sondershausen von dem 
Gerichtshofe des Geschworenengerichtes oder von dem Appellations-Gerichte oder von 
einem Kreisgerichte rechtskräftig erkannten Strafen hat dasjenige Kreisgericht, vor 
welchem die Untersuchung geführt worden ist, demjenigen Großherzoglichen Bezirks- 
Direktor bezüglich Fürstlich Schwarzburgschen Landrathsamte oder Landrathe, dessen 
Verwaltungsbezirke der Verurtheilte angehört, alsbald nach eingetretener Rechtskraft 
des Erkenntnisses in der unter 2 angegebenen Weise Mittheilung zu machen. 
4) In gleicher Weise hat das Untersuchungsgericht (Kreisgericht oder Einzel- 
richter), wenn gegen einen Angehörigen des Großherzogthumes oder der Fürsten- 
thümer Schwarzburg-Rudolstadt und Schwarzburg-Sondershausen 
a) auf zeitweise Entziehung der staatsbürgerlichen Rechte, oder 
b) auf Stellung unter polizeiliche Aufsicht 
rechtskräftig erkaunt worden ist, hiervon dem betreffenden Großherzoglichen Bezirks- 
Direktor vder Fürstlich Schwarzburgschen Landrathsamte oder Landrathe, in dem 
Falle unter b aber außertem auch dem Großherzoglich Sächsischen oder Fürstlich 
Schwarzburgschen Gensd armerie-Kommando alsbald nach eingetretener Rechtskraft 
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