Uegierungs-Blatt
für das
Großherzogthum
Sachsen-Weimar-Eisenach.
Nummer 2. Weimar. 30. Jannar 1862.
Ministerial-Bekanntmachungen.
I. Mit Bezugnahme auf die Ministerial-Bekanntmachung vom 18. Juli
v. J. (Seite 165 des Regierungs-Blattes), wird hierdurch zur öffentlichen Kunde
gebracht, daß
I. im Königreiche Preußen
1) das Steueramt Heiligen stadt unter den in der Provinz Sachsen zur
unbeschränkten Erledigung von llebergangsscheinen befugten Aemtern nachzutragen ist,
2) der Steuer-Receptur zu Betzdorf im Hauptamts-Bezirke Neuwied die
Befugniß zur Ausfertigung und Erledigung von Uebergangsscheinen,
III. im Großherzogthume Baden
der Steuereinnahme zu Kenzingen die Befugniß zur Ausstellung von Uebergangsscheinen
für Wein,
III. im Großberzogthume Hessen
1) dem Landgräflich Hessischen Accise-Amte zu Homburg die Befugniß zur
Ausfertigung von Uebergangsscheinen über steuerpflichtige, mittelst der Frankfurt-Homburger
Eisenbahn zur Versendung kommende Gegenstände, auch den Landgräflich
Hessischen Accisen zu Homburg, Kirdorf, Saalburg und Dillingen, die
Ermächtigung zur Erledigung von Uebergangsscheinen über steuerpflichtige Gegenstände,
2) der Ortseinnehmerei zu Guntersblum die Ermächtigung zur Ausfertigung
von Uebergangsscheinen bei der Versendung Uebergangssteuerpflichtiger Gegenstände
unter Antheilnahme des dortigen Distrikts-Einnehmers,
IV. im Herzogthume Nassau
dem Steueramte zu Usingen, welches die Ermächtigung zur Ausfertigung von
Uebergangsscheinen über Branntwein und Bier bereits besitzt, auch die Befugniß zur
2