Full text : Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1862. (46)

Uegierungs-Blatt

für  das
Großherzogthum
Sachsen-Weimar-Eisenach.

Nummer  2.  Weimar.  30.  Jannar  1862.

 

Ministerial-Bekanntmachungen.

I.  Mit  Bezugnahme  auf  die  Ministerial-Bekanntmachung  vom  18.  Juli
v.  J.  (Seite  165  des  Regierungs-Blattes),  wird  hierdurch  zur  öffentlichen  Kunde
gebracht,  daß

I.  im  Königreiche  Preußen

1)  das  Steueramt  Heiligen  stadt  unter  den  in  der  Provinz  Sachsen  zur
unbeschränkten  Erledigung  von  llebergangsscheinen  befugten  Aemtern  nachzutragen  ist,

2)  der  Steuer-Receptur  zu  Betzdorf  im  Hauptamts-Bezirke  Neuwied  die
Befugniß  zur  Ausfertigung  und  Erledigung  von  Uebergangsscheinen,

III.  im  Großherzogthume  Baden
der  Steuereinnahme  zu  Kenzingen  die  Befugniß  zur  Ausstellung  von  Uebergangsscheinen
  für  Wein,

III.  im  Großberzogthume  Hessen

1)  dem  Landgräflich  Hessischen  Accise-Amte  zu  Homburg  die  Befugniß  zur
Ausfertigung  von  Uebergangsscheinen  über  steuerpflichtige,  mittelst  der  Frankfurt-Homburger
  Eisenbahn  zur  Versendung  kommende  Gegenstände,  auch  den  Landgräflich
Hessischen  Accisen  zu  Homburg,  Kirdorf,  Saalburg  und  Dillingen,  die
Ermächtigung  zur  Erledigung  von  Uebergangsscheinen  über  steuerpflichtige  Gegenstände,

2)  der  Ortseinnehmerei  zu  Guntersblum  die  Ermächtigung  zur  Ausfertigung
von  Uebergangsscheinen  bei  der  Versendung  Uebergangssteuerpflichtiger  Gegenstände
unter  Antheilnahme  des  dortigen  Distrikts-Einnehmers,

IV.  im  Herzogthume  Nassau
dem  Steueramte  zu  Usingen,  welches  die  Ermächtigung  zur  Ausfertigung  von
Uebergangsscheinen  über  Branntwein  und  Bier  bereits  besitzt,  auch  die  Befugniß  zur

2