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Die Gesellschaft wird durch die Rechtsgeschäfte, welche ein zur Vertretung
der Gesellschaft befugter Gesellschafter in ihrem Namen schließt, berechtigt und ver-
pflichtet; es ist gleichgültig, ob das Geschäft ausdrücklich im Namen der Gesell-
schaft geschlossen worden ist, oder ob die Umstände ergeben, daß es nach dem Wil-
len der Kontrahenten für die Gesellschaft geschlossen werden sollte.
Art. 115.
Die Gesellschaft wird durch Rechtsgeschäfte eines Gesellschafters nicht ver-
pflichtet, wenn derselbe von der Befugniß, die Gesellschaft zu vertreten, ausgeschlos-
sen (Art. 86 Ziffer 4), oder seine Befugniß, die Gesellschaft zu vertreten, aufge-
hoben ist (Art. 87), sofern hinsichtlich dieser Ausschließung oder Aufhebung die
Voraussetzungen vorhanden sind, unter welchen nach Art. 46 hinsichtlich des Er-
löschens der Prokura die Wirkung gegen Dritte eintritt.
Art. 116.
Eine Beschränkung des Umfanges der Befugniß eines Gesellschafters, die Ge-
sellschaft zu vertreten, hat dritten Personen gegenüber keine rechtliche Wirkung; ins-
besondere ist die Beschränkung nicht zulässig, daß die Vertretung sich nur auf ge-
wisse Geschäfte oder Arten von Geschäften erstrecken, oder daß sie nur unter ge-
wissen Umständen oder für eine gewisse Zeit oder an einzelnen Orten Statt fin-
den solle.
Art. 117.
Die Gesellschaft wird vor Gericht von jedem Gesellschafter gültig vertreten,
welcher von der Befugniß, die Gesellschaft zu vertreten, nicht ausgeschlossen ist.
Zur Behändigung von Vorladungen und anderen Zustellungen an die Gesell-
schaft genügt es, wenn dieselbe an einen der zur Vertretung befugten Gesellschafter
geschieht.
Art. 118.
Die Ertheilung sowie die Aufhebung einer Prokura geschieht mit rechtlicher
Wirkung gegen Dritte durch einen der zur Vertretung der Gesellschaft befugten
Gesellschafter.
Art. 119.
Die Privat-Glänbiger eines Gesellschafters sind nicht befugt, die zum Gesell-
schaftsvermögen gehörigen Sachen, Forderungen oder Rechte oder einen Antheil an
denselben zum Behuf ihrer Befriedigung oder Sicherstellung in Anspruch zu neh-
men. Gegenstand der Exekution, des Arrestes oder der Beschlagnahme kann für sie
nur Dasjenige seyn, was der Gesellschafter selbst an Zinsen und an Gewinnan=
theilen zu fordern berechtigt ist und was ihm bei der Auseinandersetzung zukommt.
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