Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1862. (46)

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Die Aufkündigung muß mindestens sechs Monate vor Ablauf des Geschäfts- 
jahres der Gesellschaft geschehen. 
Art. 127. 
Wenn die Gesellschafter vor der Auflösung der Gesellschaft übereingekommen 
sind, daß, ungeachtet des Ausscheidens eines oder mehrerer Gesellschafter, die Gesell- 
schaft unter den übrigen fortgesetzt werden soll, so endigt die Gesellschaft nur in 
Beziehung auf den Ausscheidenden; im Uebrigen besteht sie mit allen ihren bishe- 
rigen Rechten und Verbindlichkeiten fort. 
Art. 128. 
Wenn die Auflösung der Gesellschaft aus Gründen gefordert werden darf, 
welche in der Person eines Gesellschafters liegen (Art. 125), so kann anstatt der- 
selben auf Ausschließung dieses Gesellschafters erkannt werden, sofern die sämmt- 
lichen übrigen Gesellschafter hierauf antragen. 
Art. 129. 
Die Auflösung der Gesellschaft muß, wenn sie nicht in Folge der Eröffnung 
des Konkurses über die Gesellschaft geschieht, in das Handels-Register eingetragen 
werden. 
Diese Eintragung muß selbst dann geschehen, wenn die Gesellschaft durch Ab- 
lauf der Zeit, für welche sie eingegangen war, beendigt wird. 
Gleich der Auflösung der Gesellschaft muß auch das Ausscheiden oder die 
Ausschließung eines Gesellschafters aus der Gesellschaft in das Handels-Register ein- 
getragen werden. 
Das Handelsgericht hat die Betheiligten zur Anmeldung dieser Thatsachen 
von Amtswegen durch Ordnungsstrafen anzuhalten. 
Dritten Personen kann die Auflösung der Gesellschaft oder das Ausscheiden 
oder die Ausschließung eines Gesellschafters aus derselben nur insofern entgegengesetzt 
werden, als hinsichtlich einer solchen Thatsache die Voraussetzungen vorhanden sind, 
unter welchen nach Art. 25 hinsichtlich des Erlöschens der Firma oder der Aende- 
rung ihrer Inhaber die Wirkung gegen Dritte eintritt. 
Art. 130. 
Wenn ein Gesellschafter ausscheidet, oder ausgeschlossen wird, so erfolgt die 
Auseinandersetzung der Gesellschaft mit demselben auf Grund der Vermögenslage, 
in welcher sich die Gesellschaft zur Zeit des Ausscheidens oder zur Zeit der Be- 
händigung der Klage auf Ausschließung befindet. 
An den späteren Geschäften, Rechten und Verbindlichkeiten nimmt der Aus- 
 
	        
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