Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1862. (46)

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Im Verhältnisse zu der Gesellschaft werden nur diejenigen als die Eigenthü- 
mer der Aktien angesehen, welche als solche im Aktien-Buche verzeichnet sind. 
Zur Prüfung der Legitimation ist die Gesellschaft berechtigt, aber nicht ver- 
pflichtet. 
Art. 184. 
So lange der Betrag einer Aktie nicht vollständig eingezahlt ist, bleibt der ur- 
sprüngliche Zeichner zur Einzahlung des Rückstandes an die Gesellschaft verpflichtet; 
die Gesellschaft kann ihn dieser Verbindlichkeit nicht entlassen. 
Art. 185. 
Die persönlich haftenden Gesellschafter sind verpflichtet, dem Aufsichtsrathe 
und den Kommanditisten spätestens in den ersten sechs Monaten jedes Geschäfts- 
jahres eine Bilanz des verflossenen Geschäftsjahres vorzulegen. 
Art. 186. 
Die Rechte, welche den Kommanditisten gegenüber den persönlich haftenden 
Gesellschaftern nach dem Gesellschaftsvertrage oder nach den Bestimmungen des vo- 
rigen Abschnittes in Beziehung auf die Führung der Geschäfte, die Einsicht und 
Prüfung der Bilanz, die Bestimmung der Gewinnvertheilung, die Auflösung oder 
Kündigung der Gesellschaft und die Befugniß, das Ausscheiden eines persönlich haf- 
tenden Gesellschafters zu verlangen, zustehen, werden von der Gesammtheit der 
Kommanditisten in der General-Versammlung ausgeübt. 
Die Beschlüsse der General-Versammlung werden durch den Aufsichtsrath aus- 
geführt, wenn nicht im Gesellschaftsvertrage ein Anderes bestimmt ist. 
Art. 187. 
Die General-Versammlung der Kommanditisten wird durch die persönlich haf- 
tenden Gesellschafter oder durch den Aufsichtsrath berufen, sofern nicht nach dem 
Gesellschaftsvertrage auch andere Personen dazu befugt sind. 
Art. 188. 
Eine General-Versammlung der Kommanditisten ist außer den im Gesellschafts- 
vertrage ausdrücklich bestimmten Fällen zu berufen, wenn dieses im Interesse der 
Gesellschaft erforderlich erscheint. 
Die General-Versammlung muß auch dann berufen werden, wenn dieses von 
einem Kommanditisten oder einer Anzahl von Kommanditisten, deren Aktien zusam- 
men den zehnten Theil des Gesammt-Kapitals der Kommanditisten darstellen, in 
einer von ihnen unterzeichneten Eingabe unter Angabe des Zwecks und der Gründe 
verlangt wird. Ist im Gesellschaftsvertrage das Recht, die Berufung einer Gene- 
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