Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1862. (46)

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Art. 194. 
Der Aussichtsrath ist ermächtigt, gegen die persönlich haftenden Gesellschafter 
die Prozesse zu führen, welche die General-Versammlung beschließt. 
Jeder Kommanditist ist befugt, als Intervenient in den Prozeß auf seine 
Kosten einzutreten. 
Handelt es sich um die eigene Verantwortlichkeit des Aufsichtsrathes, so kann 
letzterer ohne und selbst gegen den Beschluß der General-Versammlung gegen vie. 
persönlich haftenden Gesellschafter klagen. 
Art. 195. 
Wenn die Kommanditisten selbst in Gesammtheit und im gemeinsamen Inter- 
esse gegen die persönlich haftenden Gesellschafter auftreten wollen, oder gegen die 
Mitglieder des Ausfsichtsrathes einen Prozeß zu führen haben, so werden sie durch 
Bevollmächtigte vertreten, welche in der General-Versammlung gewählt werden. 
Falls aus irgend einem Grunde die Bestellung von Bevollmächtigten durch 
Wahl in der General-Versammlung gehindert wird, kann das Haundelsgericht auf 
Antrag die Bevollmächtigten ernennen. 
Jeder Kommanditist ist befugt, als Intervenient in den Prozeß auf seine 
Kosten einzutreten. 
Art. 196. 
Die Gesellschaft wird durch die persönlich haftenden Gesellschafter berechtigt 
und verpflichtet; sie wird durch dieselben vor Gericht vertreten. 
Zur Behändigung von Vorladungen und anderen Zustellungen an die Ge- 
sellschaft genügt es, wenn dieselbe an einen der zur Vertretung befugten Gesell- 
schafter geschieht. 
Die Bestimmung des Art. 167 in Betreff des Kommanditisten, welcher für 
die Gesellschaft Geschäfte schließt, findet bei der Kommandit-Gesellschaft auf Aktien 
keine Anwendung. 
Art. 197. 
Die Einlagen können den Kommanditisten, so lange die Gesellschaft besteht, 
nicht zurückgezahlt werden. 
Zinsen von bestimmter Höhe können für die Kommanditisten nicht bedungen, 
noch ausbezahlt werden; es darf nur dasjenige unter sie vertheilt werden, was sich 
nach der jährlichen Bilanz und, wenn im Gesellschaftsvertrage die Innehaltung 
eines Reserve-Kapitals bestimmt ist, nach Abzug desselben als reiner Ueberschuß 
ergiebt. 
Die Kommanditisten haften für die Verbindlichkeiten der Gesellschaft, wenn 
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