Regierungs-Blatt
für das
Großherzogthum
Sachsen= Weimar-Eisenach.
Nummer 5. Weimar. IJ. März 1862.
Wir Carl Alexander,
von Gottes Gnaden
Großherzog von Sachsen-Weimar-Eisenach, Landgraf in Thüringen,
Markgraf zu Meißen, gefürsteter Graf zu Henneberg, Herr zu
Blankenhayn, Neustadt und Tautenburg
2c. 2c.
In Folgc einer unter den Regierungen der zum Thüringischen Zoll= und
Handels-Vereine gehörenden Staaten getroffenen Vereinbarung verordnen Wir unter
Zustimmung des getreuen Landtages hierdurch, wie folgt:
§. 1.
Ueberall, wo in den Gesetzen über indirekte Steuern eine subsidiarische Haft-
pflicht für die von dem Uebertreter eines solchen Gesetzes verwirkte Geldstrafe be-
stimmt ist, wird dieselbe, soweit es nicht schon jetzt der Fall, zugleich auf die
Haftpflicht für die Gefälle und Prozeß-Kosten erstreckt, zu deren Zahlung der Ueber-
treter verurtheilt worden ist.
§. 2.
Diese Haftpflicht tritt eben sowohl wegen verwirkter Kontraventions-Strafen,
als wegen Defraudations-Strafen ein; es kann jedoch im Falle mehrer, oder
wiederholter Kontraventionen derselben Art bei gleichzeitiger Entdeckung die Kontra-
ventions-Strafe, insbesondere die durch §. 26 des Branntweinsteuer-Gesetzes
vom 13. Dezember 1833 verhängte Ordnungsstrafe von 100 Thalern gegen den
subsidiarisch Verpflichteten, gleichwie gegen die eigentlichen Thäter oder Theilnehmer
nur in dem einmaligen Betrage festgesetzt werden.
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