Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1862. (46)

Regierungs-Blatt 
für das 
Großherzogthum 
Sachsen= Weimar-Eisenach. 
Nummer 5. Weimar. IJ. März 1862. 
Wir Carl Alexander, 
von Gottes Gnaden 
Großherzog von Sachsen-Weimar-Eisenach, Landgraf in Thüringen, 
Markgraf zu Meißen, gefürsteter Graf zu Henneberg, Herr zu 
Blankenhayn, Neustadt und Tautenburg 
2c. 2c. 
In Folgc einer unter den Regierungen der zum Thüringischen Zoll= und 
Handels-Vereine gehörenden Staaten getroffenen Vereinbarung verordnen Wir unter 
Zustimmung des getreuen Landtages hierdurch, wie folgt: 
§. 1. 
Ueberall, wo in den Gesetzen über indirekte Steuern eine subsidiarische Haft- 
pflicht für die von dem Uebertreter eines solchen Gesetzes verwirkte Geldstrafe be- 
stimmt ist, wird dieselbe, soweit es nicht schon jetzt der Fall, zugleich auf die 
Haftpflicht für die Gefälle und Prozeß-Kosten erstreckt, zu deren Zahlung der Ueber- 
treter verurtheilt worden ist. 
  
§. 2. 
Diese Haftpflicht tritt eben sowohl wegen verwirkter Kontraventions-Strafen, 
als wegen Defraudations-Strafen ein; es kann jedoch im Falle mehrer, oder 
wiederholter Kontraventionen derselben Art bei gleichzeitiger Entdeckung die Kontra- 
ventions-Strafe, insbesondere die durch §. 26 des Branntweinsteuer-Gesetzes 
vom 13. Dezember 1833 verhängte Ordnungsstrafe von 100 Thalern gegen den 
subsidiarisch Verpflichteten, gleichwie gegen die eigentlichen Thäter oder Theilnehmer 
nur in dem einmaligen Betrage festgesetzt werden. 
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