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und insoweit sie diesen Bestimmungen entgegen Zahlungen von der Gesellschaft
empfangen haben; sie sind jedoch nicht verpflichtet, die in gutem Glauben bezogenen
Dividenden zurückzuzahlen.
Art. 198.
Jede Abänderung des Gesellschaftsvertrages bedarf zu ihrer Gültigkeit der no-
tariellen oder gerichtlichen Abfassung, sowie der staatlichen Genehmigung.
Der abändernde Vertrag und die Genehmigungs-Urkunde müssen in gleicher
Weise wie der ursprüngliche Vertrag in das Handels-Register eingetragen und im
Auszuge veröffentlicht werden (Art. 176, 179).
Der abändernde Vertrag hat keine rechtliche Wirkung, bevor derselbe bei dem
Handelsgerichte, in dessen Bezirke die Gesellschaft ihren Sitz hat, in das Handels-
Register eingetragen ist.
Art. 199.
Das Austreten eines persönlich haftenden Gesellschafters in Folge gegenseitiger
Uebereinkunft (Art. 123 Ziff. 4) ist während des Bestehens der Gesellschaft un-
statthaft.
Eine solche Uebereinkunft steht der Auflösung der Gesellschaft gleich; zu der-
selben bedarf es der Zustimmung einer General-Versammlung der Kommanditisten.
Art. 200.
Wenn ein Kommanditist stirbt, oder in Konkurs verfällt, oder zur Verwaltung
seines Vermögens rechtlich unfähig wird, so hat dieses die Auflösung der Gesellschaft
nicht zur Folge. Der Art. 126 findet in Bezug auf die Privat -Gläubiger eines
Kommanditisten keine Anwendung. Im Uebrigen gelten die Art. 123 bis 128
auch für die Kommandit-Gesellschaft auf Aktien.
Art. 201.
Die Auflösung der Gesellschaft muß, wenn sie nicht in Folge der Eröffnung
des Konkurses über die Gesellschaft geschieht, in das Handels-Register eingetragen
werden.
Diese Eintragung muß selbst dann geschehen, wenn die Gesellschaft durch Ab-
lauf der Zeit, für welche sie eingegangen war, beendigt wird.
Art. 202.
Bei der Auflösung einer Kommandit-Gesellschaft auf Aktien, welche außer
dem Falle der Eröffnung des Konkurses erfolgt, darf die Vertheilung des Verms-
gens unter die Gesellschafter nicht eher vollzogen werden als nach Verlauf eines
Jahres, von dem Tage an gerechnet, an welchem die Auflösung der Gesellschaft in
das Handels-Register eingetragen ist.