Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1862. (46)

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und insoweit sie diesen Bestimmungen entgegen Zahlungen von der Gesellschaft 
empfangen haben; sie sind jedoch nicht verpflichtet, die in gutem Glauben bezogenen 
Dividenden zurückzuzahlen. 
Art. 198. 
Jede Abänderung des Gesellschaftsvertrages bedarf zu ihrer Gültigkeit der no- 
tariellen oder gerichtlichen Abfassung, sowie der staatlichen Genehmigung. 
Der abändernde Vertrag und die Genehmigungs-Urkunde müssen in gleicher 
Weise wie der ursprüngliche Vertrag in das Handels-Register eingetragen und im 
Auszuge veröffentlicht werden (Art. 176, 179). 
Der abändernde Vertrag hat keine rechtliche Wirkung, bevor derselbe bei dem 
Handelsgerichte, in dessen Bezirke die Gesellschaft ihren Sitz hat, in das Handels- 
Register eingetragen ist. 
Art. 199. 
Das Austreten eines persönlich haftenden Gesellschafters in Folge gegenseitiger 
Uebereinkunft (Art. 123 Ziff. 4) ist während des Bestehens der Gesellschaft un- 
statthaft. 
Eine solche Uebereinkunft steht der Auflösung der Gesellschaft gleich; zu der- 
selben bedarf es der Zustimmung einer General-Versammlung der Kommanditisten. 
Art. 200. 
Wenn ein Kommanditist stirbt, oder in Konkurs verfällt, oder zur Verwaltung 
seines Vermögens rechtlich unfähig wird, so hat dieses die Auflösung der Gesellschaft 
nicht zur Folge. Der Art. 126 findet in Bezug auf die Privat -Gläubiger eines 
Kommanditisten keine Anwendung. Im Uebrigen gelten die Art. 123 bis 128 
auch für die Kommandit-Gesellschaft auf Aktien. 
Art. 201. 
Die Auflösung der Gesellschaft muß, wenn sie nicht in Folge der Eröffnung 
des Konkurses über die Gesellschaft geschieht, in das Handels-Register eingetragen 
werden. 
Diese Eintragung muß selbst dann geschehen, wenn die Gesellschaft durch Ab- 
lauf der Zeit, für welche sie eingegangen war, beendigt wird. 
Art. 202. 
Bei der Auflösung einer Kommandit-Gesellschaft auf Aktien, welche außer 
dem Falle der Eröffnung des Konkurses erfolgt, darf die Vertheilung des Verms- 
gens unter die Gesellschafter nicht eher vollzogen werden als nach Verlauf eines 
Jahres, von dem Tage an gerechnet, an welchem die Auflösung der Gesellschaft in 
das Handels-Register eingetragen ist.
	        
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