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g. 51.
Marktverkehr.
Die Erlaubniß zur Abhaltung von Messen und Märkten bleibt von der Ge-
nehmigung des Staats-Ministeriums abhängig.
Der Verkehr auf denselben ist durch Meß= oder Markt-Ordnungen zu re-
geln. Bei dieser Regelung ist allen Marktbesuchern hinsichtlich des Kaufes und
Verkaufes gleiche Berechtigung zu gewähren.
Dritter Abschnitt.
Von dem gewerblichen Hülfs-Personal.
§. 52.
Beschäftigung von Kindern.
Kinder unter zwölf Jahren dürfen außer dem Hause ihrer Aeltern und Versor-
ger überhaupt nicht in solchen Werkstätten beschäftigt werden, für welche der Un-
ternehmer nach §. 64 zu Aufstellung einer Fabrik-Ordnung verpflichtet ist.
Oeffentliche Beschäftigungsanstalten für Kinder sind von dem Verbote ausge-
nommen.
Kinder von zwölf bis vierzehen Jahren dürfen nur in der Tageszeit von
Morgens 5 bis Abends 8 Uhr und nicht länger als zehen Stunden beschäftigt
werden. In diese Arbeitszeit sind die Unterbrechungen durch eine Mittagszeit von
einer Stunde und die sonst angemessenen Ruhezeiten einzurechnen.
Im Verordnungswege können für einzelne Fabrik-Zweige, auf welche vorste-
stehende Bestimmungen nicht ganz passen sollten, Ausnahmen und Abänderungen be-
stimmt werden. Ausnahmen für kurze Zeit in dringenden Fällen kann der Ge-
meindevorstand gestatten.
Personen, welche sich gegen von ihnen beschäftigte Kinder einer im Strafge-
setzbuche mit Strafe bedrohten Handlung, oder der Verleitung zu einem Verbrechen
oder Vergehen schuldig gemacht haben, kann die weitere Beschäftigung von Kindern
in ihren Werkstätten durch Beschluß des Bezirks-Direktors untersagt werden.
Zuwiderhandlungen gegen diese Bestimmungen werden mit Geldstrafen von
zehen Groschen bis fünf Thaler für jedes in vorschriftswidriger Weise verwendete
Kind und jeden Kontraventions-Fall geahndet.
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