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Ministerial-Bekanntmachungen.
I. Es ist wahrgenommen worden, daß die im §. 182 Schlußsatz des Gesetzes
vom 18. Mai 1848 über die Ablösung grundherrlicher Rechte enthaltene, im §. 9
der Ministerial-Bekanntmachung vom 23. März 1864 eingeschärfte Vorschrift, nach
welcher die Einzelrichter verpflichtet sind, alle nach Beglaubigung der Legitimations-
Tabelle in einem Ablösungs= oder Grundstückszusammenlegungs-Verfahren innerhalb
der Flur, für welche die Legitimations-Tabelle ausgefertigt und beglaubigt worden
ist, vorgekommene und gerichtlich bestätigte Eigenthums-Veränderungsfälle sofort nach
erfolgter Ab= und Zu-Schrift im Kataster der betreffenden Spezial-Kommission
unaufgefordert mitzutheilen, hin und wieder nicht beobachtet worden ist.
Wir finden uns deshalb, im Hinblick auf die nachtheiligen Folgen, welche
die Nichtbeobachtung jener Vorschrift für ein Grundstückszusammenlegungs-Verfahren
nach sich ziehen kann, veraulaßt, deren pünktliche und genaue Befolgung hiermit
nachdrücklichst einzuschärfen. Weimar am 28. April 1865.
Großherzoglich Sächsisches Staats-Ministerium,
Departement der Justiz und des Cultus.
Für den Departements-Chef.
E. Ackermann.
II. In Folge der in den letzten Jahren bei andauernder Trockenheit der
Witterung zahlreich vorgekommenen Waldbrände findet sich das unterzeichnete Staats-
Ministerium veranlaßt, unter Bezugnahme auf die Bekanntmachung vom 25. Juni
1857, betreffend das Gebahren mit Feuer an feuergefährlichen Orten, namentlich
auch das Anzünden von Feuer, sowie den Gebrauch von Cigarren und Streich-
zündhölzchen in Waldungen, hiermit wiederholt auf die in der fraglichen Beziehung
bestehenden strafgesetzlichen und sonstigen Bestimmungen und auf die darnach aus
einem Schaden, welcher durch solche Handlungen veranlaßt wird, im Allgemeinen
sowohl als besonders für den Urheber erwachsenden schweren Folgen, hierdurch
wiederholt warnend aufmerksam zu machen und den Polizei-Behörden die strenge
Handhabung der diesfallsigen Vorschriften einzuschärfen.
Daneben wird den Eigenthümern von Waldgrundstücken in ihrem eigenen
Interesse eine genaue Ueberwachung derselben in Bezug auf das Feuer dringend
empfohlen. Weimar am 4. Mai 1865.
Großherzoglich Sächsisches Staats-Ministerium,
Departement des Innern.
Für den Departements-Chef.
J. von Helldorff.
Dauuck der Hof. Buchdruckerei in Weimar.