Volltext : Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1865. (49)

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Seine  Majestät  der  Kaiser  der  Franzosen  anderer  Seits,  von  dem  gleichen  Wunsche
beseelt,  die  freundschaftlichen  Beziehungen  zwischen  den  Zollvereinsstaaten  und  Frankreich
  zu  befestigen  und  die  gegenseitigen  Handelsverhältnisse  zu  erweitern,  haben
beschlossen,  einen  Vertrag  zu  diesem  Zwecke  abzuschließen  und  zu  Ihren  Bevollmächtigten
  ernannt,  nämlich:

Seine  Majestät  der  König  von  Preußen:
den  Herrn  Albrecht  Grafen  von  Bernstorff-Stintenburg,  Allerhöchst
  Ihren  Staatsminister  und  Minister  der  auswärtigen  Angelegenheiten,
Großkreuz  des  Rothen  Adler-Ordens  mit  Eichenlaub  und  Groß-Comthur
des  Königlichen  Hausordens  von  Hohenzollern  2c.  k.  2c.,
den  Herrn  Johann  Friedrich  von  Pommer  Esche,  Allerhöchst  Ihren
Generaldirector  der  Steuern,  Ritter  des  Rothen  Adler-Ordens  zweiter
Classe  mit  Stern  und  Eichenlaub  2c.  2c.  2c.
den  Herrn  Alexander  Maximilian  Philipsborn,  Allerhöchst  Ihren
Wirklichen  Geheimen  Legationsrath,  Ritter  des  Rothen  Adler-Ordens  zweiter
  Classe  mit  Eichenlaub  2c.  2c.  2c.,
und

den  Herrn  Martin  Friedrich  Rudolph  Delbrück,  Allerhöchst  Ihren
Director  im  Ministerium  für  Handel,  Gewerbe  und  öffentliche  Arbeiten,
Ritter  des  Rothen  Adler-Ordens  zweiter  Classe  mit  Eichenlaub  rc.  2c.  v.

und

Seine  Majestät  der  Kaiser  der  Franzosen:
den  Herrn  Heinrich  Gottfried  Bernhard  Alphons  Fürsten  von
La  Tour  d  Auvergne,  Allerhöchst  Ihren  außerordentlichen  Gesandten  und
bevollmächtigten  Minister  bei  Seiner  Majestät  dem  Könige  von  Preußen,
Groß-Officier  des  Kaiserlichen  Ordens  der  Ehrenlegion,  Ritter  des  Königlich
  Preußischen  Rothen  Adler-Ordens  erster  Classe  2c.  2c.  2.
und

den  Herrn  Alexander  Johann  Heiurich  de  Clergq,  Allerhöchst  Ihren
bevollmächtigten  Minister,  Commanreur  des  Kaiserlichen  Ordens  der  Ehrenlegion
  2c.  2c.  7.,
welche,  nach  Austausch  ihrer  in  guter  und  gehöriger  Form  befundenen  Vollmachten,
über  nachstehende  Artikel  übereingekommen  sind: