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Ausgeuommen von dieser Bestimmung sind nur die nachstehent verzeichneten
Lumpen und Abfälle zur Papierfabrikation. Sie bleiben einer Ausgangs-Abgabe
unterworfen, deren Betrag festgestellt ist, wie folgt:
in Frankreich:
für Lumpen und Abfälle aller Art zur Papierfabrikation, nicht von reiner
Wolle, und für Halbzeug,
12 Frs. für 100 Kilo.,
für altes Tauwerk, getheert oder nicht getheert,
4 Frs. für 100 Kilo.,
im Zollvereine:
für Lumpen und Abfälle aller Art zur Papierfabrikation, nicht von reiner
Seide, mit Einschluß von Makulatur und Papierspänen, und für Halbzeug,
128 Thlr. — 2 fl. 55 Kr. — für den Zollzentner,
für altes Tauwerk, alte Fischernetze und Stricke, getheert oder nicht getheert,
½ Thlr. — 35 Kr. — für den Zollzentner.
Artikel 5.
Der aus dem Zollvereine herstummende Spiritus und Weingeist-Firniß soll
in Frankreich, außer den in dem Tarif A zu gegenwärtigem Vertrage festgesetzten
Eingangs-Abgaben, der für die gleichartigen französischen Erzeugnisse bestehenden
Verbrauchs-Abgabe unterworfen werden, nämlich:
Reiner Alkohol, Liqueure, Branntweine in
Flaschen, vom Hektoliter der Abgabe von. 900 Fr.
Weingeist-Firniß, vom Hektoliter reinen in
dem Firniß enthaltenen Weingeistes der Abgabe von .. . 90 Fr.
Bis dahin, daß das zur Darstellung chemischer oder anderer gleichartiger Fabrikate
verwendete Salz in Frankreich von der Verbrauchs-Abgabe befreit seyn wird,
sollen die nachstehend verzeichneten, mit Verwendung von Salz dargestellten Erzeugnisse
zollvereinsländischen Ursprungs bei ihrer Einfuhr nach Frankreich, zur Ausgleichung
der von den französischen Fabrikanten zu entrichtenden entsprechenden Abgaben
folgenden Zusatz-Abgaben unterliegen: