Full text : Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1865. (49)

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Ausgeuommen  von  dieser  Bestimmung  sind  nur  die  nachstehent  verzeichneten
Lumpen  und  Abfälle  zur  Papierfabrikation.  Sie  bleiben  einer  Ausgangs-Abgabe
unterworfen,  deren  Betrag  festgestellt  ist,  wie  folgt:

in  Frankreich:
für  Lumpen  und  Abfälle  aller  Art  zur  Papierfabrikation,  nicht  von  reiner
Wolle,  und  für  Halbzeug,
12  Frs.  für  100  Kilo.,

für  altes  Tauwerk,  getheert  oder  nicht  getheert,
4  Frs.  für  100  Kilo.,

im  Zollvereine:

für  Lumpen  und  Abfälle  aller  Art  zur  Papierfabrikation,  nicht  von  reiner

Seide,  mit  Einschluß  von  Makulatur  und  Papierspänen,  und  für  Halbzeug,

128  Thlr.  —  2  fl.  55  Kr.  —  für  den  Zollzentner,

für  altes  Tauwerk,  alte  Fischernetze  und  Stricke,  getheert  oder  nicht  getheert,


½  Thlr.  —  35  Kr.  —  für  den  Zollzentner.

Artikel  5.

Der  aus  dem  Zollvereine  herstummende  Spiritus  und  Weingeist-Firniß  soll
in  Frankreich,  außer  den  in  dem  Tarif  A  zu  gegenwärtigem  Vertrage  festgesetzten
Eingangs-Abgaben,  der  für  die  gleichartigen  französischen  Erzeugnisse  bestehenden
Verbrauchs-Abgabe  unterworfen  werden,  nämlich:

Reiner  Alkohol,  Liqueure,  Branntweine  in
Flaschen,  vom  Hektoliter  der  Abgabe  von.  900  Fr.
Weingeist-Firniß,  vom  Hektoliter  reinen  in
dem  Firniß  enthaltenen  Weingeistes  der  Abgabe  von  ..  .  90  Fr.

Bis  dahin,  daß  das  zur  Darstellung  chemischer  oder  anderer  gleichartiger  Fabrikate
  verwendete  Salz  in  Frankreich  von  der  Verbrauchs-Abgabe  befreit  seyn  wird,
sollen  die  nachstehend  verzeichneten,  mit  Verwendung  von  Salz  dargestellten  Erzeugnisse
  zollvereinsländischen  Ursprungs  bei  ihrer  Einfuhr  nach  Frankreich,  zur  Ausgleichung
  der  von  den  französischen  Fabrikanten  zu  entrichtenden  entsprechenden  Abgaben
  folgenden  Zusatz-Abgaben  unterliegen: