Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1865. (49)

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Ausgeuommen von dieser Bestimmung sind nur die nachstehent verzeichneten 
Lumpen und Abfälle zur Papierfabrikation. Sie bleiben einer Ausgangs-Abgabe 
unterworfen, deren Betrag festgestellt ist, wie folgt: 
in Frankreich: 
für Lumpen und Abfälle aller Art zur Papierfabrikation, nicht von reiner 
Wolle, und für Halbzeug, 
12 Frs. für 100 Kilo., 
für altes Tauwerk, getheert oder nicht getheert, 
4 Frs. für 100 Kilo., 
im Zollvereine: 
für Lumpen und Abfälle aller Art zur Papierfabrikation, nicht von reiner 
Seide, mit Einschluß von Makulatur und Papierspänen, und für Halbzeug, 
128 Thlr. — 2 fl. 55 Kr. — für den Zollzentner, 
für altes Tauwerk, alte Fischernetze und Stricke, getheert oder nicht ge- 
theert, 
½ Thlr. — 35 Kr. — für den Zollzentner. 
Artikel 5. 
Der aus dem Zollvereine herstummende Spiritus und Weingeist-Firniß soll 
in Frankreich, außer den in dem Tarif A zu gegenwärtigem Vertrage festgesetzten 
Eingangs-Abgaben, der für die gleichartigen französischen Erzeugnisse bestehenden 
Verbrauchs-Abgabe unterworfen werden, nämlich: 
Reiner Alkohol, Liqueure, Branntweine in 
Flaschen, vom Hektoliter der Abgabe von. 900 Fr. 
Weingeist-Firniß, vom Hektoliter reinen in 
dem Firniß enthaltenen Weingeistes der Abgabe von .. . 90 Fr. 
Bis dahin, daß das zur Darstellung chemischer oder anderer gleichartiger Fa- 
brikate verwendete Salz in Frankreich von der Verbrauchs-Abgabe befreit seyn wird, 
sollen die nachstehend verzeichneten, mit Verwendung von Salz dargestellten Erzeug- 
nisse zollvereinsländischen Ursprungs bei ihrer Einfuhr nach Frankreich, zur Aus- 
gleichung der von den französischen Fabrikanten zu entrichtenden entsprechenden Ab- 
gaben folgenden Zusatz-Abgaben unterliegen:
	        
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