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Ausgeuommen von dieser Bestimmung sind nur die nachstehent verzeichneten
Lumpen und Abfälle zur Papierfabrikation. Sie bleiben einer Ausgangs-Abgabe
unterworfen, deren Betrag festgestellt ist, wie folgt:
in Frankreich:
für Lumpen und Abfälle aller Art zur Papierfabrikation, nicht von reiner
Wolle, und für Halbzeug,
12 Frs. für 100 Kilo.,
für altes Tauwerk, getheert oder nicht getheert,
4 Frs. für 100 Kilo.,
im Zollvereine:
für Lumpen und Abfälle aller Art zur Papierfabrikation, nicht von reiner
Seide, mit Einschluß von Makulatur und Papierspänen, und für Halbzeug,
128 Thlr. — 2 fl. 55 Kr. — für den Zollzentner,
für altes Tauwerk, alte Fischernetze und Stricke, getheert oder nicht ge-
theert,
½ Thlr. — 35 Kr. — für den Zollzentner.
Artikel 5.
Der aus dem Zollvereine herstummende Spiritus und Weingeist-Firniß soll
in Frankreich, außer den in dem Tarif A zu gegenwärtigem Vertrage festgesetzten
Eingangs-Abgaben, der für die gleichartigen französischen Erzeugnisse bestehenden
Verbrauchs-Abgabe unterworfen werden, nämlich:
Reiner Alkohol, Liqueure, Branntweine in
Flaschen, vom Hektoliter der Abgabe von. 900 Fr.
Weingeist-Firniß, vom Hektoliter reinen in
dem Firniß enthaltenen Weingeistes der Abgabe von .. . 90 Fr.
Bis dahin, daß das zur Darstellung chemischer oder anderer gleichartiger Fa-
brikate verwendete Salz in Frankreich von der Verbrauchs-Abgabe befreit seyn wird,
sollen die nachstehend verzeichneten, mit Verwendung von Salz dargestellten Erzeug-
nisse zollvereinsländischen Ursprungs bei ihrer Einfuhr nach Frankreich, zur Aus-
gleichung der von den französischen Fabrikanten zu entrichtenden entsprechenden Ab-
gaben folgenden Zusatz-Abgaben unterliegen: