Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1865. (49)

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den Herrn Alexander Maximilian Philipsborn, Allerhöchst Ihren 
Wirklichen Geheimen Legationsrath, Ritter des Rothen Adler-Ordens zwei- 
ter Classe mit Eichenlaub rc. 2c. 2c. 
und 
den Herrn Martin Friedrich Rudolph Delbrück, Allerhöchst Ihren 
Director im Ministerium für Handel, Gewerbe und öffentliche Arbeiten, 
Ritter des Rothen Adler-Ordens zweiter Classe mit Eichenlaub rc. 2c. v. 
und 
Seine Majestät der Kaiser der Franzosen: 
den Herrn Heinrich Gottfried Bernhard Alphons Fürsten von 
La Tour d Auvergne, Allerhöchst Ihren außerordentlichen Gesandten und 
bevollmächtigten Minister bei Seiner Majestät dem Könige von Preußen, 
Groß-Officier des Kaiserlichen Ordens der Ehrenlegion, Ritter des Königlich 
Preußischen Rothen Adler-Ordens erster Classe 2c. rc. 2c. 
und 
den Herrn Alexander Johann Heinrich de Clercq, Allerhöchst Ihren 
bevollmächtigten Minister, Commandeur des Kaiserlichen Ordens der Ehren- 
legion re. 2c. 2c., 
welche, nach Austausch ihrer in guter und gehöriger Form befundenen Vollmachten, 
über nachstehende Artikel übereingekommen sind: 
Artikel 1. 
Französische Schiffe, welche mit Ladung oder mit Ballast in die Häfen der 
Zollvereinsstaaten einlaufen, sollen, woher sie auch kommen mögen, in diesen Hä- 
feen weder bei ihrem Eingange, noch bei ihrem Ausgange, noch während ihres Au- 
fenthalts andere oder höhere Tonnen-, Lootsen-, Quarantaine-, Hafen-, Leuch- 
thurms-Gelder oder sonstige, gleichviel unter welchem Namen auf dem Schiffs- 
körper ruhende Abgaben entrichten, diese Abgaben mögen für den Staat, Gemein- 
den, örtliche Korporationen, Privatpersonen oder irgend welche Anstalten erhoben 
werden, als diejenigen, welchen die von denselben Orten kommenden und nach den- 
selben Orten bestimmten Schiffe der Zollvereinsstaaten daselbst unterliegen. 
Bis dahin, daß die Zollvereinsstaaten es für angemessen erachten, ihre eigenen 
Schiffe von jedem Tonnengelde, wie Frankreich die seinigen, zu befreien, sollen 
die Schiffe der Zollvereinsstaaten, welche direkt aus den Häfen dieser Staaten mit 
Ladung und von irgend einem andern Hafen ohne Ladung kommen, in den Häfen
	        
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