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Frankreichs als Tonnengeld, für den Eingang und Ausgang zusammengenommen,
Einen Frank für die Tonne, einschließlich der Decimen, bezahlen. Im Uebrigen
sollen sie hinsichtlich aller im gegenwärtigen Artikel aufgezählten Abgaben oder Auf-
lagen den französischen Schiffen gleichgestellt seyn.
In den Fällen, wo die von anderswoher als vom Zollvereine kommenden
französischen Schiffe vom Tonnengelde nicht befreit sind, sollen auch die Schiffe
der Zollvereinsstaaten, welche dieselben Reisen machen, in gleicher Weise betrof-
fen werden.
Artikel 2.
In Bezug auf das Aufstellen der Schiffe, ihr Einladen und Ausladen in den
Häfen, Rheden, Plätzen und Bassins, sowie überhaupt in Hinsicht aller Förmlich-
keiten und sonstigen Bestimmungen, welchen die Handelsschiffe, ihre Mannschaften
und ihre Ladungen unterworfen werden können, ist man übereingekommen, daß den
eigenen Schiffen des einen der Hohen vertragenden Theile kein Vorrecht und keine
Begünstigung zugestanden werden soll, welche nicht in gleicher Weise den Schiffen
des anderen zukämen, indem der Wille der Hohen vertragenden Theile dahin geht,
daß auch in dieser Beziehung ihre Schiffe auf dem Fuße einer vollkommenen Gleich-
stellung behandelt werden sollen.
Artikel 3.
Die Staatsangehörigkeit und Tragfähigkeit der Schiffe soll beiderseitig nach
den, jedem Theile eigenthümlichen Gesetzen und Reglements, auf Grund der durch
die zuständigen Behörden den Kapitainen, Schiffspatronen und Schiffern ausgefer-
tigten Papiere anerkannt werden.
Die Erhebung der Schifffahrts-Abgaben soll gegenseitig, nach der Wahl des
Schiffsführers, entweder nach der in den obengenannten Papieren angegebenen Trag-
fähigkeit oder nach dem, in dem Hafen, in welchem das Schiff sich befindet, üb-
lichen Vermessungs-Verfahren erfolgen.
Artikel 4.
Alle Erzeugnisse und andere Handelsgegenstände, deren Einfuhr oder Ausfuhr
auf Nationalschiffen in den Staaten des einen der Hohen vertragenden Theile ge-
setzlich Statt finden darf, sollen auch auf den Schiffen des anderen Theiles da-
selbst eingeführt oder von dort ausgeführt werden dürfen.
Die auf den Schiffen des einen oder des anderen Theils in die beiderseiti-
gen Häfen eingeführten Waaren sollen daselbst zum Verbrauch, zum Durchgange
oder zur Wiederausfuhr deklarirt, oder endlich nach dem Belieben des Eigenthü-
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